Ich habe große Sorgen – wo finde ich vertrauenswürdigen Rat und Hilfe?

Hilfe und Unterstützung für Männer – Trennung, alleinerziehende Väter, finanzielle Engpässe

Dieser Überblick soll Ihnen die Bandbreite des Themas Trennung, alleinerziehende Väter und finanzielle Engpässe veranschaulichen.Die Punkte reichen von Scheidung und getrennt erziehend über Schuldnerberatung und Hilfe zum Lebensunterhalt bis zu Streit mit dem anderen Elternteil oder ums Umgangsrecht.

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Beratung bei Trennung und Scheidung

Die meisten Menschen machen in ihrem Leben mindestens einmal die Erfahrung einer mehr oder weniger dramatischen Trennung oder Scheidung. Abgesehen vom emotionalen Stress, dem Schmerz, dem Liebeskummer, den Verlustängsten oder auch der Wut, bringt eine Trennung oft auch einschneidende Veränderungen in der Lebensplanung mit sich. Haushalte müssen auseinander dividiert werden, das gemeinsame Vermögen geteilt, Unterhaltsfragen geklärt werden und vieles mehr – und alles wird noch komplizierter, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Oft fällt es schwer, die anstehenden Entscheidungen weitgehend konfliktfrei zu regeln. Wenn die Ruhe fehlt und die Gefühle immer wieder hochkochen, oder wenn Sie oder Ihr Partner sich übervorteilt fühlen, kann es helfen, sich Beratung bzw. Mediation zu suchen. Bei einer Mediation geht es nicht darum, die Trennung eventuell wieder rückgängig zu machen, sondern darum, mit der Hilfe einer neutralen Person Regelungen und Einigungen auszuhandeln, die für alle fair sind, und bestmögliche Lösungen für den zukünftigen Umgang miteinander und insbesondere mit den Kindern zu finden.

Bei einer Scheidung muss immer auch ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin eingeschaltet werden, um die entsprechenden Anträge einzureichen – also auch bei einer weitgehend konfliktfreien, einvernehmlichen Scheidung. Es fallen also immer Anwalts- und Gerichtskosten an. Wenn Sie sich diese nicht leisten können, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Scheidung

Einer Scheidung geht meist eine längere Phase des Auseinanderlebens voraus – allerdings kann auch ein plötzlich auftretendes Problem wie z. B. das Fremdgehen des Partners / der Partnerin der Anlass für diese Entscheidung sein. Da der formale Akt oft eine ganze Anzahl von Schwierigkeiten und gegebenenfalls Einschränkungen mit sich bringt, wäre in beiden Fällen vielleicht der Besuch einer Eheberatung zu empfehlen, um Lösungsansätze zu finden (Beratungsstellen in Ihrer Nähe gibt es genug). Die Einschränkungen betreffen vor allem den finanziellen Bereich und die Suche nach passenden Wohnungen, bei der heutigen Wohnungsknappheit oft ohne befriedigende Ergebnisse.

Ein großes Problem kann darin bestehen, dass es jüngere Kinder in der Ehe gibt. Die Scheidung sowie die Vorphase sollten nie auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden, es passiert aber viel zu häufig. Kinder sind einfühlsam, merken es, wenn es in der Ehe der Eltern nicht mehr stimmt – vor allem, wenn sie die Streitereien miterleben oder der Partner / die Partnerin bei den Kindern schlecht gemacht wird. Allerdings wäre es problematisch, nur um der Kinder Willen die Ehe fortzusetzen. Die Kinder verspüren permanente Spannungen zwischen den Eltern, auf Dauer schaden sie ihnen. Aber die Mama wird immer die Mama bleiben und der Papa der Papa.

Der finale Akt der Scheidung ist mit vielen Einzelpunkten verbunden, die geklärt werden müssen, über die oft heftig gestritten wird, angefangen mit der Frage, ob die Ehe wirklich gescheitert ist – da kann es unterschiedliche Ansichten geben. Zu Fragen wie Versorgungs- und Zugewinnausgleich, Sorge- und Umgangsrecht sowie Unterhalt können Sie auf Portalen des Familien- und Justizministeriums sowie großer Verbände und Wohlfahrtsorganisationen gute und ausführliche Infos finden. Das Unterhaltsrecht soll reformiert werden, es sind noch viele Details zu klären, sodass diese wichtige Frage derzeit unklar ist.

Der eigentliche formale Akt der Scheidung erfolgt durch das Familiengericht, einer Abteilung des Amtsgerichts. Über den eigentlichen Scheidungsakt und die Scheidungsfolgen (wie z. B. Unterhalt, Vermögens- und Versorgungsausgleich) entscheidet das Gericht grundsätzlich zusammen. Die für diese Punkte erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Da die Folgen der Scheidung komplex sind und schwerwiegend sein können, ist zwingend vorgeschrieben, dass sich die Parteien jeweils durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Dies ist besonders für Vermögens-, Schulden- und Bürgschaftsfragen von Bedeutung, aber auch für Sorgerechtsfragen. Die Vertretung durch nur einen Anwalt oder eine Anwältin ist nur gestattet, wenn die Ehe einvernehmlich geschieden werden soll – gibt es später doch noch Zwistigkeiten, kann dies problematisch sein. Oft wird bei der anwaltlichen Vertretung nur auf die Kosten geschaut. Es werden z. B. online oder telefonische Beratung angeboten – ob dies bei komplexeren Fragen sinnvoll ist, bleibt Ihnen selbst überlassen. Die Wahl einer guten anwaltlichen Vertretung ist gerade bei Scheidungsfragen von zentraler Bedeutung, Sie befinden sich in einer Stresssituation und sind auf kompetenten juristischen Rat angewiesen. Suchen Sie intensiv, und hören Sie nicht auf leere Versprechungen.

Eine Scheidung kann friedlich verlaufen, aber auch traurig oder hässlich. Dauert die Traurigkeit längere Zeit an, z. B. weil Sie noch immer am Partner / der Partnerin hängen, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, z. B. Psychotherapie, oder sich einer Selbsthilfegruppe anschließen (die könnten Sie z. B. auf der Webseite der NAKOS finden). Es kann auch sein, dass Sie schikaniert werden, indem z. B. der Unterhalt nicht oder verspätet gezahlt wird oder Besuchsregelungen für das Kind nicht eingehalten werden. Hier kann im äußersten Fall eine Klage / Klageandrohung helfen, vorher sollten Sie es mit Gesprächen versuchen, vielleicht auch unter Zuhilfenahme von Vertrauenspersonen. Um für sich psychische Schäden zu vermeiden, sollten Sie auch hier eine Therapie machen, vielleicht helfen auch Selbsthilfegruppen. Sehr schwierig wird es in Grauzonen, wenn das Kind z. B. vom Ex-Partner / der Ex-Partnerin mit Geschenken überschüttet wird, dort alles darf und vom Wochenende völlig überdreht zurückkehrt. Sinnvoll kann es in diesem Fall sein, Beratungsstellen zu nutzen, sich z. B. an die bke, die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, zu wenden, die eine kostenlose Beratung anbietet.

Wenn Sie nach der Scheidung stark verschuldet sind oder gebürgt haben, sollten Sie möglichst schnell eine gemeinnützige Schuldnerberatungsstelle aufsuchen, bevor Sie weiter ins finanzielle Unglück stürzen. Die Verbraucherzentralen geben für die Wahl einer geeigneten Stelle gute Tipps. Wenn Ihnen dann vorgeschlagen wird, eine Privatinsolvenz anzusteuern, ist das zwar bitter, aber der Zeitraum von gut drei Jahren, in dem Sie schuldenfrei werden, ist überschaubar und erträglich.

Getrennt erziehend / alleinerziehend

Auch wenn sich beide Elternteile einig sind, zusammen Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zu tragen und weiterhin gemeinsam an deren Leben teilhaben und möglichst konfliktfrei wichtige Entscheidungen zusammen treffen zu wollen, ist dies oft leichter gesagt, als getan. Nicht selten wird aus ‚getrennt erziehend‘ mehr oder weniger ‚alleinerziehend‘. Nicht selten fühlt sich ein Elternteil, in der Mehrzahl immer noch die Mütter, im Alltag mit der Belastung alleingelassen. Und ebenfalls nicht selten fühlt sich der andere vom Leben der Kinder ausgeschlossen. Es gibt Streit über die Erziehung; Vorwürfe, dass ein Elternteil sich nicht an Absprachen halte oder die Kinder vernachlässige. Und natürlich gibt es auch viele Fälle, in denen sich ein Elternteil zurückzieht und, wenn überhaupt, nur ein Minimum zu Erziehung und Finanzierung beiträgt.

Besonders, wenn der Trennungsschmerz noch akut ist, fällt es oft schwer, das Notwendige miteinander auszuhandeln. Nicht selten gibt es Streit um die Finanzen. Und manchmal muss sogar die Entscheidung über das Sorgerecht gerichtlich ausgefochten werden.

Oft leiden die Kinder, für die die Trennung der Eltern an sich schon eine Belastung ist, sehr unter diesen Konflikten. Verschweigen hilft in der Regel überhaupt nicht – Kinder haben ein feines Gespür für Streit. Offene, altersgemäße Gespräche ohne einseitige Schuldzuweisungen können hier helfen – wobei wichtig ist, den Kindern zu vermitteln, dass sie selbst keine Verantwortung für die Streitigkeiten der Erwachsenen tragen.

Wenn beide Eltern dazu bereit sind, kann es sich lohnen, gemeinsame Beratung bzw. Mediation zu suchen. Bei einer Mediation geht es nicht darum, die Trennung eventuell wieder rückgängig zu machen, sondern darum, mit der Hilfe einer neutralen Person Regelungen und Einigungen auszuhandeln, die für alle fair sind, und bestmögliche Lösungen für den zukünftigen Umgang miteinander und insbesondere mit den Kindern zu finden.

Als Alleinerziehender ist es wichtig und hilfreich, sich über die eigenen Rechte und Pflichten sowie die Rechte der Kinder zu informieren. Nach wie vor haben Alleinerziehende ein höheres Armutsrisiko, und nach wie vor ist es für sie besonders schwierig, Beruf und Kindererziehung unter einen Hut zu bekommen. Hinzu kommt die oft erhebliche Belastung, wichtige Entscheidungen mehr oder weniger alleine fällen zu müssen. Informieren Sie sich unbedingt über mögliche staatliche Unterstützung, und auch über Ihren Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Suchen Sie sich Beratung und Unterstützung, wenn Sie sich überlastet fühlen. Familien-, Erziehungs- und Frauenberatungsstellen können Ihnen zur Seite stehen.

Alleinerziehende Väter: Finanzieller Engpass

Die finanziellen Belastungen Alleinerziehender sind oft hoch. Geldsorgen können sehr bedrückend sein und machen das Familienleben nicht einfacher. Informieren Sie sich unbedingt über die Ihnen zustehenden finanziellen Hilfen und scheuen Sie sich nicht, diese auch in Anspruch zu nehmen. Einen sehr guten Überblick können Sie sich über das „Infotool Familienleistungen“ auf der Seite des Familienportals verschaffen.

Wenn sich die Mutter Ihres Kindes weigert oder nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, steht Ihnen ein (leider nicht sehr hoher) Unterhaltsvorschuss zu, den Sie beim Jugendamt beantragen. Es kann sehr entlastend sein, in diesem Fall die sogenannte „Beistandschaft“ zu beantragen – dann übernimmt das Jugendamt die Feststellung und Einforderung der Unterhaltsleistungen und kann diese, wenn nötig, auch vor Gericht als rechtliche Vertretung des Kindes einfordern.

Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, steht Ihnen der „Mehrbedarf für Alleinerziehende“ zu – hierum sollten Sie sich umgehend kümmern, da er nicht nachträglich beantragt werden kann. Für größere einmalige Anschaffungen können Sie außerdem „Sonderbedarf“ geltend machen. Reicht Ihr Einkommen trotz Erwerbstätigkeit nicht für Sie und Ihre Kinder, haben Sie eventuell Anspruch auf den Kinderzuschlag (KiZ), der bei der Familienkasse beantragt werden kann. Sie sollten sich auch informieren, ob Ihnen eventuell Wohngeld zusteht.

Umgangsrecht und Sorgerecht

Natürlich wäre es wünschenswert und auch im Sinne der Kinder, wenn eine Trennung oder Scheidung möglichst einvernehmlich und ohne Kampf um das Sorge- und Umgangsrecht vonstatten ginge. Leider ist dies nicht immer realistisch. Und leider geht es auch nicht immer, die Verantwortung für die Erziehung des Kindes zu teilen – entweder, weil ein Elternteil sich der Verantwortung entziehen will, oder auch, weil es zum Schutz von des anderen Elternteils und/oder Kindern nötig ist, den Kontakt abzubrechen oder auf ein Minimum zu beschränken.

Pauschale Ratschläge sind hier kaum möglich. Über die rechtlichen Grundlagen können Sie sich im Internet umfassend informieren. Insbesondere wenn Sie bereits absehen können, dass es zum Konflikt kommen wird, sollten Sie aber auch eine persönliche Beratung dringend in Erwägung ziehen – eventuell lassen sich so der oft kräftezehrende Kampf bzw. der Gang zum Gericht und die entsprechenden Anwaltskosten vermeiden.

Familienberatungsstellen bieten u. a. auch Mediationen an, an denen beide Elternteile teilnehmen können, um gemeinsam Lösungswege zu finden. Auch die Jugendämter sind eine sehr wichtige Anlaufstelle in Sorgerechts- und Umgangsrechtsfragen.

Konflikte mit dem anderen Elternteil

Das Verhältnis zum anderen Elternteil kann, was die Kinder betrifft, gut sein – die Trennung verlief friedlich, man ist sich in Erziehungsfragen einig, Termine werden eingehalten und der Unterhalt regelmäßig gezahlt. Es kann auch anders sein, und das Verhältnis ist, nachdem einige Monate seit der Trennung vergangen sind, immer noch schlecht.

Dann ist die Gefahr groß, dass Ihr Streit auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird. Höchste Priorität sollten nicht die gegenseitigen Animositäten haben, sondern das Wohl der Kleinen. Streiten Sie sich nicht vor den Kindern, und machen Sie Ihren / Ihre Ex nicht schlecht. Kinder haben unter der Trennung meist sehr zu leiden und haben ein Anrecht auf beide Elternteile, auch wenn der andere Elternteil sich in Ihren Augen in letzter Zeit nicht gut verhalten hat. Vielleicht haben Sie gemeinsame Vertrauenspersonen, die Sie um solche Hinweise bitten können oder zumindest darum, Ihren / Ihre Ex zu einem gemeinsamen Besuch einer Beratungsstelle zu bewegen. Gute Beratungsmöglichkeiten, um den seelischen Schaden bei den Kindern möglichst nicht zu groß werden zu lassen, gibt es viele, zum Beispiel beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter, bei der Caritas, der bke-Elternberatung, der DAJEB, bei pro familia und auf manchen Seiten des Familienministeriums (es sind durchweg Fachkräfte, die Sie beraten, Ihnen manchmal auch Dinge sagen, die Sie lieber nicht hören wollen). So können Sie vielleicht Streitpunkte ausräumen, die die Kinder betreffen.

Als Alleinerziehende / Alleinerziehender sind Sie stark belastet: Oftmals gibt es Einschränkungen bei Finanzen und Wohnraum, Diskussionen mit den Kindern über geringes Taschengeld / die Frage, warum sich andere mehr leisten können, Mehrbelastung durch Arbeit und Erziehung, Stress mit dem / der Ex. Die Zeit reicht nicht, um alles zu bewältigen. Oft beginnt der Streit bei einem Detail, die Gegenseite setzt etwas dagegen, und der Streit schaukelt sich hoch. Die Auseinandersetzung geht also häufig nicht nur von einer Seite aus, auch wenn sich beide Seiten im Recht fühlen.

Was also tun in dieser angespannten Situation? Sie sollten sehen, dass Sie Ihre psychischen und körperlichen Kräfte stärke, und dafür möglichst viel Hilfe in Anspruch nehmen. Das können die Nutzung von Angeboten des Jugendamts oder von Ehrenamtlichen sein, der Eintritt in eine Selbsthilfegruppe, in der Sie Ihren Frust / Ihre Verzweiflung loswerden, aber vor allem sich mit anderen austauschen können, Tipps erhalten, aber sich nicht aufhetzen lassen (mit vielen Selbsthilfegruppen können Sie mittlerweile online kommunizieren). Vielleicht können Sie auch eine Psychotherapie in Anspruch nehmen. Wenn Sie bei bestimmten Fragen unsicher sind, können Sie die Beratungsangebote großer Organisationen annehmen, z. B. der AWO, der Caritas, des VAMV oder der bke. Gegebenenfalls kommt auch eine Schuldnerberatungsstelle in Frage. Sie sollten auch öfter eine Stunde Gutes für sich selbst tun, z. B. Kino, Sport oder malen – bei Ihrem übervollen Zeitplan eine aberwitzige Idee? Nein, wenn Sie etwas entspannter werden, schaffen Sie mehr, und Ihre Kinder können in der Zwischenzeit von Ehrenamtlichen, Nachbarn oder befreundeten Familien behütet werden.

Zu den eigentlichen Problemen: Ein wesentlicher Punkt ist das Sorgerecht. Liegt es ganz bei Ihnen, so ist Ihre Position in Erziehungs-, Gesundheits-, Schul- und anderen Fragen sehr stark, Sie können praktisch allein bestimmen. Übertreiben sollten Sie es nicht, vielleicht manchmal nach kleinen Kompromissen suchen. Sonst wird die Atmosphäre weiter vergiftet, es kommt zu Stress verursachenden Nadelstichen, vielleicht zum Anrufen des Familiengerichts mit für Sie unangenehmen Entscheidungen. Möglich wären auch Anzeigen beim Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung, auch wenn diese unbegründet sind und im Sande verlaufen.

Komplizierter ist es, wenn das Sorgerecht zwischen Ihnen und dem anderen Elternpart geteilt ist und Sie nach Kompromissen suchen müssen. Vielleicht kommen Sie und die Gegenseite zu der Überzeugung, dass Sie Ihre Zwistigkeiten zivilisiert beilegen sollten, ohne dass sich jemand übervorteilt fühlt. Falls keiner von Ihnen auf diese Idee kommt, gibt es vielleicht eine gemeinsame Vertrauensperson, die Sie dazu veranlasst. Vielleicht schaffen Sie die Regelung Ihrer Streitigkeiten selbst, auch unter Zuhilfenahme von Beratungsstellen wie der bke. Das gegenseitige Misstrauen kann aber so groß sein, dass Sie eine neutrale Schlichtungsstelle bevorzugen. Diese gibt es in Form der sogenannten Meditation, die neutral und geduldig versucht, eine einvernehmliche Lösung der Streitpunkte zwischen beiden Parteien herbeizuführen. Ein Beispiel für Organisationen, die eine Mediation anbieten, ist pro familia. Ist der Einigungsversuch erfolglos, bleibt im Prinzip nur das Familiengericht – besser ist allerdings immer eine einvernehmliche Regelung.

Es kann sein, dass der andere Elternteil den festgesetzten Kindesunterhalt nicht regelmäßig zahlen kann oder will. Dann zahlt das Jugendamt auf Antrag ohne Probleme einen Unterhaltsvorschuss. Der Höchstbetrag des Unterhaltsvorschusses ist nach Altersgruppen der Kinder gestaffelt und unabhängig von Ihrem Haushaltseinkommen. Ist der vom anderen Elternteil zu zahlende Kindesunterhalt höher als der Vorschuss, bleibt wieder nur der Gang zum Familiengericht.

Hässlich wird es, wenn der andere Elternteil aus Frust oder Unachtsamkeit Dinge macht, die Sie als bösartig oder Schikane empfinden. Das können z. B. sein: Das Vergessen von Ereignissen, die für die Kinder wichtig sind, wie Geburtstage oder Schulaufführungen, das Überschütten der Kinder mit Geschenken, um sich einzuschmeicheln oder Sie zu demütigen, den Kindern alles zu erlauben, sodass sie nach einem Wochenende völlig überdreht zurückkehren, das Nichteinhalten von Besuchsterminen, keine oder verspätete Zahlung von Kindesunterhalt (aber das ist zum Teil durch einen Vorschuss des Jugendamtes zu kompensieren). Abgesehen vom letztgenannten Punkt und Terminvereinbarung ist dies nur schwer juristisch fassbar und zudem schwer nachzuweisen. Im Prinzip sind Sie weitgehend machtlos. Selbsthilfegruppen, in denen ähnliches erlebt wurde, können Sie eventuell auffangen. Teils können Sie die Dinge durch die Aktivierung Ihres sozialen Umfelds abmildern, z. B. dass die Kinder bei für sie wichtigen Ereignissen mehr vertraute Gesichter sehen oder dass sie zu schönen Ereignissen wie Zoobesuchen mitgenommen werden. Aber der andere Elternteil kann nicht vollständig ersetzt werden. Sie oder eine gemeinsame Vertrauensperson sollten den anderen Elternteil energisch darauf hinweisen, dass das primäre Ziel das Wohl der Kinder sei und nicht, sich gegenseitig zu schaden. Eventuell können Sie auch Ihren / Ihre Ex dazu bewegen, gemeinsam eine Beratungsstelle oder Mediation zu nutzen und so die Differenzen beizulegen.

Alleinerziehende Väter: Unterstützng durch die Jugendämter

Die Jugendämter sind wichtige Ansprechpartner für Alleinerziehende, unter anderem, wenn es um Fragen des Umgangs- und Sorgerechtes, die Vaterschaftsfeststellung, die Festsetzung des Unterhaltsanspruches oder die Zahlung des Unterhaltsvorschusses geht.

Neben Beratung und Information gehört es zu den Aufgaben der Berater:innen, eine einvernehmliche Konfliktlösung bei Auseinandersetzungen der Kindseltern zu erreichen. Insbesondere, wenn sich die Mutter sträubt, (genügend) Unterhalt zu zahlen, kann es eine wichtige Entlastung sein, die sogenannte „Beistandschaft“ durch das Jugendamt zu beantragen. Dann übernimmt das Amt die rechtliche Vertretung des Kindes und setzt seine Ansprüche durch – wenn nötig, auch vor Gericht. Die Beistandschaft kann auch die Regelmäßigkeit der Zahlungen überwachen und Rückstände einfordern. Wichtig: Durch die Beistandschaft wird das Sorgerecht in keiner Weise eingeschränkt.

Das jeweils zuständige Jugendamt können Sie u. a. auf der Homepage Ihrer Stadt oder Kommune finden oder bei Ihrem lokalen Bürgertelefon erfragen. Oder Sie nutzen die Suchmaschine des Familienportals.

Manchmal ist es nicht so einfach, die zuständigen Jugendamtsmitarbeiter:innen telefonisch zu erreichen. Manche Jugendämter haben einen sogenannten „Tagesdienst“, der die tägliche Erreichbarkeit gewährleisten soll – die Nummer findet sich in der Regel auf der jeweiligen Homepage.

Konflikte mit dem Jugendamt

Auch wenn die Mehrheit der Mitarbeiter:innen der Jugendämter sicherlich bemüht ist, im Wohle des Kindes und auch im Einvernehmen mit den Eltern zu arbeiten, kommt es manchmal zu Unstimmigkeiten – bis hin zu Konflikten, bei denen die Eltern (oder auch die Kinder) sich nicht mehr vertreten und ungerecht behandelt fühlen.

Wenn Sie sich unverstanden oder nicht ernstgenommen fühlen, können Sie versuchen, einen Wechsel der zuständigen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters anzufragen – schließlich ist auch das Jugendamt an einer funktionierenden Zusammenarbeit mit den Familien interessiert. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht. Es besteht außerdem die Möglichkeit, in schwerwiegenden Fällen eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen – dies führt allerdings eher selten zu einem kurzfristigen Ergebnis.

Eine weitere, seit 2021 auch gesetzlich geregelte Möglichkeit ist es, eine sogenannte Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich um unabhängige Organisationen, die Beratung und Vermittlung bei Konflikten mit öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe – also auch bei Konflikten mit dem Jugendamt – anbieten. An diese können sich sowohl Kinder und Jugendliche als auch ihre Familien wenden. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.

Armut

Armut sollte in einem industrialisierten und wohlhabenden Land wie Deutschland nicht verbreitet sein – es gibt sie leider in einem erheblichen Ausmaß. Etwa jeder sechste Mensch hierzulande gilt als arm, das sind knapp 14 Mio. Menschen. Wenn Sie arm sind, brauchen Sie sich dessen meist nicht zu schämen, Sie sind nicht allein. Als arm gilt, wer ein Haushaltsnettoeinkommen von unter 60 Prozent des mittleren Einkommens hat. In Deutschland entspricht dies derzeit monatlich gut 1.000 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt und knapp 1.600 Euro für einen Haushalt mit zwei Erwachsenen.

Was führt zu Armut? Gründe können u.a. sein: Unterbrechungen während des Arbeitslebens (z.B. Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen), Trennung / Scheidung, Tätigkeiten im Niedriglohnsektor, schlechte oder keine Berufsausbildung, geringere Bezahlung für Frauen als für Männern bei gleicher Tätigkeit, wenig erfolgreiche Selbstständigkeit und aus diesen und ähnlichen Faktoren resultierende geringe Renten.

Dies spiegelt sich auch im Armutsbericht des Paritätischen Gesamtverbandes wider: Frauen, Alleinerziehende, Familien mit 3 Kindern und mehr, Arbeitslose und Rentner und besonders Rentnerinnen sind deutlich stärker als die Gesamtbevölkerung von Armut betroffen. Eine Betrachtung nach Ländern (Bremen bildet hier mit Abstand das traurige Schlusslicht) würde wenig Sinn machen, da sich in den einzelnen Bundesländern regional starke Unterschiede ergeben.

Was also tun? Zunächst sollten Sie prüfen lassen, ob Sie alle Leistungen, die Ihnen gesetzlich zustehen, auch wirklich erhalten – Grundsicherung, Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt sowie andere Unterstützungsmaßnahmen wie Zahlungen des Jugendamts (Unterhaltsvorschuss). Gute Adressen für solche Fragen sind das kommunale Sozialamt, Beratungsstellen sowie die Jobcenter. Solche Zahlungen reichen zwar gerade aus, das Existenzminimum in etwa zu decken, aber das ist immerhin etwas. Die Fragen müssen Ihnen nicht peinlich sein, es ist doch Ihr Leben.

Falls Sie noch fit sind und die Kraft haben, besteht auch die Möglichkeit, einen Minijob anzunehmen. Das kommunale Jobcenter wird Ihnen gerne weiterhelfen.

Falls Sie wegen Überschuldung arm sind, sollten Sie über eine Privatinsolvenz nachdenken. Das wäre zwar für wenige Jahre bitter, aber danach wären Sie schuldenfrei.

Große Geldknappheit

Oft fehlt bei Geldknappheit der Überblick, woran es denn wohl liegen kann. Dafür, dass das Geld nicht mehr reicht, kann es viele Gründe geben. Auf der Ausgabenseite sind es unter anderem die allgemeine Inflation, Mieterhöhungen, Zinserhöhungen bei Krediten, teure Hobbys und unvorhergesehene Ausgaben. Es kann auch sein, dass Sie nur die laufenden Ausgaben im Auge haben und nicht berücksichtigen, dass manche Geräte oder auch das Auto alle paar Jahre ersetzt werden müssen. Dazu kommt, dass vermehrt nicht mehr bar bezahlt wird, sondern mit Karte oder Handy. Der Überblick geht dadurch schneller verloren.

Auf der Einnahmenseite kann es sein, dass Sie arbeitslos oder krank geworden oder in Rente gegangen sind. Dadurch ist weniger Geld in der Tasche. Es kann auch sein, dass Ihre Geldanlagen unvermutet weniger wert sind oder die Rentenerhöhungen oder Gehälter nicht mit der allgemeinen Inflation Schritt halten.

Was also tun? Zunächst müssen Sie und Ihre Familienmitglieder die Ausgaben und Einnahmen vollständig und ungeschönt aufschreiben und dabei nichts, aber auch überhaupt nichts vergessen. Denken Sie dabei auch an die Ausgaben, die nur alle paar Jahre oder nicht jeden Monat anfallen. Legen Sie diese auf das Jahr oder, besser noch, auf den Monat um. Dann überlegen Sie, welche Einsparungen Sie vornehmen können oder wie Sie die Einnahmen z. B. mit zusätzlicher Arbeit steigern können – das hängt von Ihrer jeweiligen Situation ab (haben Sie schon daran gedacht, dass Sie mit Weiterbildungen mittelfristig Ihr Gehalt steigern könnten?). Vielleicht sind auch staatliche Unterstützungsleistungen möglich, die Sie bisher nicht in Anspruch genommen haben.

Das Wichtigste ist, dass Sie sich bei diesen Überlegungen und Berechnungen nichts schönreden oder vorlügen. Das würde nicht helfen, sondern schaden.

Auch wenn Sie noch nicht tief in den Schulden stecken, sich aber über die Maßnahmen im Unklaren sind, gehen Sie ruhig zu einer seriösen Schuldnerberatungsstelle – dort sitzen Profis mit guten Ideen, die Ihnen sicher weiterhelfen können (aber vergessen Sie Ihre vollständigen Unterlagen nicht). Allerdings sind nicht alle Schuldnerberatungsstellen seriös. Einen guten Kriterienkatalog für die richtige Wahl finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentralen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt auf Basis der Paragraphen 41 – 46 des 4. Kapitels des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Einige Paragraphen aus anderen Kapiteln sind ebenfalls maßgebend. Sie haben also einen gesetzlichen Anspruch auf die Grundsicherung – davon sollten Sie gegebenenfalls auch Gebrauch machen.

Das SGB XII ist überschrieben mit dem Titel Sozialhilfe und hat neben dem Kapitel über Grundsicherung noch andere, z. B. die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Gesundheit oder Hilfe zur Pflege.

Die Grundsätze der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind relativ klar definiert, sie werden hier etwas vereinfacht und verkürzt dargestellt: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten….“ (§ 1 SGB XII). Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt: Leistungsberechtigt sind Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, wenn sie die die Regelaltersgrenze für die Rente erreicht haben (die Regelaltersgrenze liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren, für jedes früher geborenes Lebensjahr sinkt sie in den kommenden Jahren um ein bis zwei Jahre). Leistungsberechtigt sind auch Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage (die letzten beiden Sätze in Anlehnung an § 41 SGB XII).

Die Leistungen sollen im Prinzip für das Existenzminimum ausreichen. Grundsicherung soll den Menschen nur gewährt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind: „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält ….“ (§ 2 SGB XII). Wer z. B. Bürgergeld oder Wohngeld erhält oder erhalten könnte, sollte keine Grundsicherung beantragen. Ähnliches gilt für Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben (meist ein Haushalt), die über hinreichend Geld verfügt (eine Ausnahme bilden voll erwerbsgeminderte Menschen, die zusammen mit ihren Eltern leben und weniger als 25 Jahre alt sind. Dann dürfen die Eltern ein Bruttojahreseinkommen von maximal 100.000€ haben). Die Grundsicherung ist also ein Auffangnetz.

Welche Leistungen kann es bei der Grundsicherung geben? Es gibt einerseits den Regelbedarf, aus dem die Regelsätze in Euro abgeleitet werde. Der Regelbedarf umfasst die für das tägliche Leben notwendigen Dinge, z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse sowie Bildung und Teilhabe. Weitere Aufgliederungen erhalten Sie u.a. auf der Webseite des beta-Instituts. Der Regelbedarf wird aus statistischen Verbraucherdaten in einem komplizierten mathematischen Verfahren ermittelt, nicht ohne dass es kritische Stimmen gibt. Dieser Regelbedarf wird durch einen Pauschalbetrag abgedeckt, der 6 Stufen hat, die Regelbedarfsstufen (RBS), 3 für Erwachsene, 3 für Kinder: RBS 1- Alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft leben; RBS 2 – Erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform leben; RBS 3 – Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern (sofern die leistungsberechtigt sind), Erwachsene in einer stationären Einrichtung; RBS 4 – Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren; RBS 5 – Kinder von 6 bis unter 14Jahren; RBS 6 – Kinder unter 6 Jahren. Der derzeitige Regelsatz, der den Bedarf abdecken soll, liegt bei etwa 500€ in der RBS 1 , für ein kleines Kind – RBS 6 – bei knapp 320€. Ein Problem besteht darin, dass bei diesen knapp bemessenen Bedarfssätzen vorausgesetzt wird, dass Vorsorge für Anschaffungen getroffen wird, die nur alle paar Jahre anfallen, z. B. für einen Kühlschrank.

Es kann zusätzlich zum Regelbedarf individueller Mehrbedarf bestehen, z. B. für krankheitsbedingten oder behindertenbedingten Mehrbedarf oder in bestimmten Schwangerschaftsphasen. Eingliederungshilfen für Behinderte sind ebenfalls möglich Mehr dazu finden Sie u.a. auf der Webseite des Sozialministeriums. Oder fragen Sie einfach beim Sozialamt nach – das ist Ihr gutes Recht.

Die Leistungen für Wohnung und Heizung sind nicht bundeseinheitlich geregelt, da sich diese je nach Einzelfall und von Ort zu Ort unterscheiden. Es gilt, dass in den ersten 12 Monaten in der Regel die aktuellen Kosten für Wohnungsmiete und Heizung übernommen werden. Nach dieser Zeit müssen die Betroffenen in eine angemessene, meist kleinere Wohnung umziehen – wenn eine solche denn verfügbar und deutlich billiger als die alte ist.

Von dem Gesamtbedarf (also Regelbedarf plus Mehrbedarf plus Aufwendungen für Wohnung und Heizung) wird dann das Einkommen (z. B. Rente) und Vermögen abgezogen, wenn überhaupt vorhanden.

Überschuldung, Schuldenberatung und Privatinsolvenz

Es kann sein, dass einem die Schulden über den Kopf wachsen. Dafür kann es viele Gründe geben: Einige davon sind (aber längst nicht alle) Arbeitslosigkeit, lang andauernde Krankheit, Trennung, unerwartet eingeforderte Bürgschaften, ein insgesamt überzogener Lebenswandel, Spielsucht oder Kaufsucht.

Was also tun? Zunächst müssen Sie und Ihre Familienmitglieder eine vollständige und ungeschönte Liste der Schulden, Vermögenswerte, Ausgaben und Einnahmen erstellen und dabei nichts, aber auch überhaupt nichts vergessen. Denken Sie auch an die Ausgaben, die nur alle paar Jahre oder nicht jeden Monat anfallen.

Dann überlegen Sie, welche Einsparungen Sie vornehmen oder wie Sie die Einnahmen steigern können. Das Wichtigste ist, dass Sie sich bei diesen Überlegungen und Berechnungen nichts schönreden oder vorlügen. Es mag sein, dass Sie zu dem Schluss kommen, dass Sie auch ohne weitere Beratung aus den Schulden herauskommen. Wahrscheinlich ist es eine bessere Idee, sich an eine Schuldnerberatung zu wenden. Das muss Ihnen nicht peinlich sein, die Menschen dort verstehen Ihre Situation. Allerdings sind nicht alle Schuldnerberatungsstellen seriös. Einen guten Kriterienkatalog für die richtige Wahl finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentralen. Zu einer Liste mit anerkannten Beratungsstellen kommen Sie über die Webseite der gemeinnützigen ADN Schuldner- und Insolvenzberatung. Als Faustregel für die Wahl kann gelten: Nehmen Sie gemeinnützige, kommunale oder den großen Wohlfahrtsorganisationen angegliederte Beratungsstellen. .

In den seriösen Schuldnerberatungsstellen sitzen Profis mit guten Ideen, die vielleicht auch schmerzliche Lücken in Ihren Aufstellungen finden (vergessen Sie bitte Ihre vollständigen Unterlagen samt Kontoauszügen nicht). Die Vorschläge der Beraterinnen und Berater mögen für Sie bitter sein, aber sie werden Ihnen weiterhelfen.

Wenn Sie Klarheit über Ihre Lage haben, sollten Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigern auf einen Forderungsverzicht zu einigen. Das kann gelingen, oft bleibt aber nur der Weg in die Privatinsolvenz (umgangssprachlich für Verbraucherinsolvenz). Die gesetzlichen Grundlagen für die Verbraucherinsolvenz finden Sie in der Insolvenzverordnung. Diese ist aus einem Grund für Laien schwer zu lesen: Es gibt zwar einen speziellen Teil für die Verbraucherinsolvenz (Teil 10 mit § 304 und den darauffolgenden Paragraphen). Diese Paragraphen beschäftigen sich aber nur mit Sachverhalten, die speziell und ausschließlich für die Verbraucherinsolvenz gelten. Andere Bestimmungen, die für Insolvenzverfahren generell gelten, aber eben auch für die Verbraucherinsolvenz, finden Sie überall in der Verordnung, z. B. die Arbeitspflicht des Schuldners in § 295 oder Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners in § 97. Da Sie in Beratungsstellen ohnehin auf Ihren speziellen Fall zugeschnittene Auskünfte erhalten werden, soll hier nur das eigentlich einfache Prinzip der Verbraucherinsolvenz dargestellt werden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und juristische Richtigkeit und Feinheiten:

Das Prinzip der Privatinsolvenz: Ziel ist es, dass Sie nach einigen Jahren schuldenfrei sind. Zum Ablauf: Sie stellen beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Damit ist das Verfahren noch nicht eröffnet. Ihnen wird eine Insolvenzverwaltung an die Seite gestellt. Sie machen den oben beschriebenen Versuch, sich mit den Gläubigern zu einigen. Wenn das scheitert, wird Ihr vorhandenes Vermögen unter die Gläubiger verteilt. Sie sind verpflichtet, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu arbeiten bzw. zumutbare Arbeit anzunehmen. Was Sie dabei verdienen, wird bis auf das Existenzminimum gepfändet und unter die Gläubiger verteilt. Das machen Sie einige Jahre (wenn Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens heute stellen, sind es nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meist 3 Jahre, früher waren es deutlich mehr). Dann sind Sie schuldenfrei, wenn Sie nicht gegen Pflichten verstoßen, die jedem verständigen Menschen einleuchten (z. B. dass Sie das Insolvenzgericht nicht belügen dürfen, in der Regel zumutbare Arbeit annehmen müssen – etwas anderes wäre für die Gläubiger nicht zumutbar). Eine schwere Zeit, aber angesichts der Höhe der Schulden durchaus zu ertragen.

Dies ist – wie erwähnt – nur eine Skizze zum Thema Privatinsolvenz. In der Insolvenzverordnung finden sich dazu noch zahlreiche Modifikationen und Ausnahmen. Es ist zum Beispiel so, dass Rentnerinnen und Rentner nicht verpflichtet sind zu arbeiten, wenn sie das gesetzlich vorgesehene Regel-Renteneintrittsalter erreicht haben.

Bürgergeld

Seit Anfang 2023 ersetzt das Bürgergeld das alte Hartz IV und das Sozialgeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (früher Arbeitslosengeld II ). Voraussetzung ist, dass die Menschen erwerbsfähig sind, d. h. mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. Eine Ausnahme bilden Menschen, die zwar erwerbstätig sind, aber Einkommen beziehen oder Vermögen haben, die unter den für das Bürgergeld festgelegten Grenzen liegen – die sogenannten Aufstocker (in der Regel überschneiden sich Bürgergeld und Grundsicherung aber nicht). Das Bürgergeld kann bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente bezogen werden. Die Menschen müssen in der Regel in Deutschland wohnen und für das Jobcenter erreichbar sein.

Ein wesentliches Ziel des Bürgergelds ist, die Menschen dauerhaft in Erwerbstätigkeit zu bringen und den Fachkräftemangel zu verringern. Hierfür ist die Aus- und Weiterbildung in zukunftsfähige Berufe mindestens so wichtig wie Maßnahmen, Menschen kurzfristig in Arbeit zu vermitteln, die nach kurzer Zeit wieder endet. Für die Aus- und Weiterbildung gibt es ein breites Bündel von Programmen, Prämien und Zuschüssen. Es existieren allerdings weiterhin Sanktionen, wenn Sie gegen bestimmte Regeln verstoßen. Diese Sanktionen können zu Kürzungen des Bürgergelds bis zu 30% führen Da sich hier die Bestimmungen deutlich verändert haben, erkundigen Sie sich am besten beim Jobcenter.

Das Bürgergeld soll dem Menschen ein Minimum an menschenwürdigem Leben ermöglichen und sichern. Die Höhe ist von Fall zu Fall unterschiedlich, sie hängt wesentlich von der Zahl der Menschen in der sogenannten Bedarfsgemeinschaft ab (meist ist das der Haushalt). Eine Rolle spielen aber auch Einkommen und Vermögen, die relevant sind, wenn sie bestimmte Höchstbeträge übersteigen. Der Bürgergeld-Regelsatz für Alleinlebende beträgt momentan gut 500€. Für Erwerbseinkommen neben dem Bürgergeld gibt es bestimmte Freibeträge, die sich je nach Situation unterscheiden. Sie erkundigen sich am besten bei Ihrem Jobcenter. Eine Arbeit aufzunehmen, lohnt sich allerdings immer.

Das erste Jahr, in dem Sie Bürgergeld beziehen, ist das sogenannte Karenzjahr. Allerdings gibt es für die Karenzzeit auch einige Sonderregelungen. Im Prinzip ist es so, dass Sie in den ersten 12 Monaten in Ihrer Wohnung bleiben können und die Miete und die Nebenkosten erstattet werden. Danach werden nur die sogenannten angemessenen Kosten erstattet, die sich von Stadt zu Stadt unterscheiden. Gegebenenfalls müssen Sie umziehen, was in Zeiten der Wohnungsknappheit nicht leicht sein dürfte. In der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen, auf das nicht zugegriffen werden kann und muss, für die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft 40000€, für jede weitere Person 15000€, wenn die Beträge leicht überschritten werden, dürfte dies auch keine Rolle spielen. Danach liegt das Schonvermögen für jede Person bei 15000€.

Hinzuverdienst

Wenn das Geld knapp ist, Sie sich fit fühlen und etwas dazuverdienen möchten, ist das im Prinzip eine gute Idee. Es hängt natürlich auch von Ihrer jeweiligen Lebenssituation ab, ob Sie z. B. Kinder betreuen oder Angehörige pflegen. Auf jeden Fall sollten Sie gegebenenfalls mit den Personen sprechen, die es betrifft.

Ist die Entscheidung für einen Zuverdienst gefallen, so kann dies einfach sein oder Probleme mit sich bringen. Zunächst müssen Sie sich entscheiden, ob Sie einen Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Arbeit annehmen wollen. Der Vorteil eines Minijobs ist, dass Sie für den ersten keine Sozialversicherung zahlen (für weitere schon) und so netto mehr zur Verfügung haben. Der Nachteil ist, dass Sie keine Rentenbeiträge zahlen und so später weniger Rente erhalten. Einen guten Überblick über die Vor- und Nachteile von Minijobs erhalten Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass, wenn Sie schon einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben, Sie unbedingt bei der Geschäftsführung fragen müssen, ob Sie den Minijob annehmen dürfen. Es sollte im Prinzip kein Problem sein. Es gibt viele Webseiten für Minijobs, darunter z. B. die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung.

Wenn Sie Grundsicherung, Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt empfangen, müssen Sie einen neuen Job vorab bei der zuständigen Stelle melden (Sozialamt oder Jobcenter). Sie dürfen vom Verdienst nur relativ wenig behalten, der Rest wird auf die staatliche Hilfe angerechnet (Ihnen verbleiben meist knapp 150€). Näheres erfahren Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Für die anderen Sozialhilfeleistungen gilt ähnliches.

Wenn Sie eine Rente ohne zusätzliche Sozialleistungen beziehen, ist der Zuverdienst einfach: Die Grenzen für einen maximal erlaubten Zuverdienst sind mittlerweile gefallen. Wenn Sie verbeamtet waren und jetzt eine Pension beziehen, sollten Sie allerdings vorsichtig sein und Ihre Besoldungsstelle vorab kontaktieren. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber Sie könnten sonst eine negative Überraschung erleben, was den Hinzuverdienst betrifft.

Wenn Sie bisher halbtags sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können Sie vielleicht aufstocken. Wenn das nicht geht, machen Sie einen Minijob – aber dafür brauchen Sie, wie erwähnt, die Erlaubnis der Geschäftsleitung. Das sollte kein Problem sein.

Wenn Sie bisher nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und keine Sozialleistungen beziehen, sind Sie in der Wahl Ihres Hinzuverdienstes völlig frei.

Weitere Stichworte zum Thema

In den Bereichen „Trennung / Scheidung“, „Alleinerziehende Väter“ und „Probleme mit finanziellen Engpässen“ finden Sie neben den hier beschriebenen noch folgende Stichworte:

  • Konflikte mit dem / der Ex
  • Finanzielle Engpässe durch Scheidung / Trennung oder Tod der Partnerin / des Partners
  • Doppelbelastung alleinerziehender Väter
  • Hilfe zum Lebensunterhalt / Sozialhilfe
  • Betreuung in Finanzangelegenheiten

Auch diese Stichworte werden ausführlich beschrieben. Sie finden dazu, wie bei allen Stichworten, kurz kommentierte Links.

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