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Hilfe und Unterstützung für Frauen – Trennung, alleinerziehende Mütter, finanzielle Probleme
Dies ist ein Überblick, der Ihnen die Bandbreite des Themas „Trennung, alleinerziehende Mütter, finanzielle Probleme“ veranschaulichen soll. Wenn Sie aber gleich zum umfassenden Themenkreis Hilfe und Unterstützung für Frauen mit seinen vielen Stichworten gehen und dabei zusätzlich gute Links und Link- Beschreibungen mit Hilfe-Tipps und -Angeboten finden wollen, klicken Sie bitte hier
Beratung/Hilfe bei Trennung und Scheidung
Die meisten Menschen machen in ihrem Leben mindestens einmal die Erfahrung einer mehr oder weniger dramatischen Trennung oder Scheidung. Abgesehen vom emotionalen Stress, dem Schmerz, dem Liebeskummer, den Verlustängsten oder auch der Wut, bringt eine Trennung oft auch einschneidende Veränderungen in der Lebensplanung mit sich. Haushalte müssen auseinanderdividiert werden, das gemeinsame Vermögen geteilt, Unterhaltsfragen geklärt werden und vieles mehr. Alles wird noch komplizierter, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Oft fällt es schwer, die anstehenden Entscheidungen weitgehend konfliktfrei zu regeln. Wenn die Ruhe fehlt und die Gefühle immer wieder hochkochen, oder wenn Sie oder Ihr Partner sich übervorteilt fühlen, kann es helfen, sich Beratung bzw. Mediation zu suchen. Bei einer Mediation geht es nicht darum, die Trennung eventuell wieder rückgängig zu machen, sondern darum, mit der Hilfe einer neutralen Person Regelungen und Einigungen auszuhandeln, die für alle fair sind, und bestmögliche Lösungen für den zukünftigen Umgang miteinander und insbesondere mit den Kindern zu finden.
Bei einer Scheidung muss immer auch ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin eingeschaltet werden, um die entsprechenden Anträge einzureichen – also auch bei einer weitgehend konfliktfreien, einvernehmlichen Scheidung. Es fallen also immer Anwalts- und Gerichtskosten an. Wenn Sie sich diese nicht leisten können, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Getrennterziehend / Alleinerziehend
Auch wenn sich beide Elternteile einig sind, zusammen Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zu tragen und weiterhin gemeinsam an deren Leben teilhaben und möglichst konfliktfrei wichtige Entscheidungen zusammen treffen zu wollen, ist dies oft leichter gesagt, als getan. Nicht selten wird aus ‚getrennt erziehend‘ mehr oder weniger ‚alleinerziehend‘. Nicht selten fühlt sich ein Elternteil, in der Mehrzahl immer noch die Mütter, im Alltag mit der Belastung alleingelassen. Und ebenfalls nicht selten fühlt sich der andere vom Leben der Kinder ausgeschlossen. Es gibt Streit über die Erziehung; Vorwürfe, dass ein Elternteil sich nicht an Absprachen halte oder die Kinder vernachlässige. Und natürlich gibt es auch viele Fälle, in denen sich ein Elternteil zurückzieht und, wenn überhaupt, nur ein Minimum zu Erziehung und Finanzierung beiträgt.
Besonders, wenn der Trennungsschmerz noch akut ist, fällt es oft schwer, das Notwendige miteinander auszuhandeln. Nicht selten gibt es Streit um die Finanzen. Und manchmal muss sogar die Entscheidung über das Sorgerecht gerichtlich ausgefochten werden.
Oft leiden die Kinder, für die die Trennung der Eltern an sich schon eine Belastung ist, sehr unter diesen Konflikten. Verschweigen hilft in der Regel überhaupt nicht – Kinder haben ein feines Gespür für Streit. Offene, altersgemäße Gespräche ohne einseitige Schuldzuweisungen können hier helfen – wobei wichtig ist, den Kindern zu vermitteln, dass sie selbst keine Verantwortung für die Streitigkeiten der Erwachsenen tragen.
Wenn beide Eltern dazu bereit sind, kann es sich lohnen, gemeinsame Beratung bzw. Mediation zu suchen. Bei einer Mediation geht es nicht darum, die Trennung eventuell wieder rückgängig zu machen, sondern darum, mit der Hilfe einer neutralen Person Regelungen und Einigungen auszuhandeln, die für alle fair sind, und bestmögliche Lösungen für den zukünftigen Umgang miteinander und insbesondere mit den Kindern zu finden.
Als Alleinerziehende ist es wichtig und hilfreich, sich über die eigenen Rechte und Pflichten sowie die Rechte der Kinder zu informieren. Nach wie vor haben Alleinerziehende ein höheres Armutsrisiko, und nach wie vor ist es für sie besonders schwierig, Beruf und Kindererziehung unter einen Hut zu bekommen. Hinzu kommt die oft erhebliche Belastung, wichtige Entscheidungen mehr oder weniger alleine fällen zu müssen. Informieren Sie sich unbedingt über mögliche staatliche Unterstützung, und auch über Ihren Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Suchen Sie sich Beratung und Unterstützung, wenn Sie sich überlastet fühlen. Familien-, Erziehungs- und Frauenberatungsstellen können Ihnen zur Seite stehen.
Doppelbelastung
Für viele alleinerziehende Frauen ist der Begriff „Doppelbelastung“ wahrscheinlich sogar eine Untertreibung. Beruf und Mutterschaft inkl. Erziehung und Betreuung der Kinder unter einen Hut zu bekommen, ist an sich schon schwer genug – hinzu kommen aber zumindest bei Single-Müttern auch all die Organisationsleistungen und Entscheidungen, die in einer funktionierenden Partnerschaft gemeinsam bewältigt werden, wie z. B. Haushaltsführung, Gesundheits- und Altersvorsorge, Zukunftsplanung, Freizeitgestaltung etc. . Und schließlich will auch noch das eigene soziale Leben organisiert sein – Freundschaften, Ausgehen, Kulturelles und auch Partnersuche kommen oft viel zu kurz.
Erschwerend kommt hinzu, dass auch heute noch Alleinerziehende oft Vorurteilen begegnen und den Druck verspüren, besonders „gute Eltern“ sein zu müssen. Denn nicht selten werden Erziehungs- und Schulprobleme oder Pubertätskonflikte sowohl von anderen als auch manchmal von den Müttern selbst auf das Fehlen des zweiten Elternteils zurückgeführt – obwohl Kinder aus Zwei-Eltern-Familien durchaus ähnliche Phasen durchmachen.
All dies kann sehr belastend sein – selbst für die kleinere Gruppe von Alleinerziehenden, die sich bewusst für das Leben allein mit Kind entschieden und entsprechend vorgeplant und sich weitgehend finanziell abgesichert haben. Umso mehr für Frauen, die sich unerwartet und ungewollt in dieser Situation befinden – sei es durch ungeplante Schwangerschaft, Trennung oder auch Tod des Partners.
Finanzielle Absicherung ist nicht alles – aber sie hilft. Das „Infotool Familienleistungen“ des Familienportals liefert einen guten Überblick über finanzielle Hilfen. Informieren Sie sich unbedingt über die staatlichen Leistungen, die Ihnen zustehen, sowie über Steuerentlastungen („Entlastungsbetrag“) und natürlich auch über Unterhaltsansprüche.
Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, steht Ihnen u. a. der „Mehrbedarf für Alleinerziehende“ zu – kümmern Sie sich umgehend darum, da dieser nicht nachträglich geltend gemacht werden kann.
Ist der Vater des Kindes nicht willens oder in der Lage, Unterhalt zu zahlen, steht Ihnen Unterhaltsvorschuss zu, den das Jugendamt dann beim Vater einfordern kann. Es kann sehr kräfteschonend sein, eine sogenannte Beistandschaft durch das Jugendamt zu beantragen – dann wird dieses als rechtliche Vertretung des Kindes agieren und Unterhaltsansprüche, wenn nötig, auch vor Gericht durchsetzen.
Wenn Sie am Rande Ihrer Kräfte sind und merken, dass der Alltagsstress Sie körperlich und/oder psychisch stark belastet, suchen Sie sich Beratung, und ziehen Sie eine Mutter-Kind-Kur in Erwägung. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Ihnen Ihr Hausarzt/Ihre Hausärztin verschreiben kann. Zuzahlungen können bei niedrigem Einkommen reduziert werden.
Sorgerecht und Umgangsrecht
Natürlich wäre es wünschenswert und auch im Sinne der Kinder, wenn eine Trennung oder Scheidung möglichst einvernehmlich und ohne Kampf um das Sorge- und Umgangsrecht vonstatten ginge. Leider ist dies nicht immer realistisch. Und leider geht es auch nicht immer, die Verantwortung für die Erziehung des Kindes zu teilen – entweder, weil ein Elternteil sich der Verantwortung entziehen will, oder auch, weil es zum Schutz von Mutter und/oder Kindern nötig ist, den Kontakt abzubrechen oder auf ein Minimum zu beschränken.
Pauschale Ratschläge sind hier kaum möglich. Über die rechtlichen Grundlagen können Sie sich im Internet umfassend informieren. Insbesondere wenn Sie bereits absehen können, dass es zum Konflikt kommen wird, sollten Sie aber auch eine persönliche Beratung dringend in Erwägung ziehen – eventuell lassen sich so der oft kräftezehrende Kampf bzw. der Gang zum Gericht und die entsprechenden Anwaltskosten vermeiden.
Familienberatungsstellen bieten u. a. auch Mediationen an, an denen beide Elternteile teilnehmen können, um gemeinsam Lösungswege zu finden. Auch die Jugendämter sind eine sehr wichtige Anlaufstelle in Sorgerechts- und Umgangsrechtsfragen.
Konflikte mit dem anderen Elternteil
Das Verhältnis zum anderen Elternteil kann, was die Kinder betrifft, gut sein – die Trennung verlief friedlich, man ist sich in Erziehungsfragen einig, Termine werden eingehalten und der Unterhalt regelmäßig gezahlt. Es kann auch anders sein, und das Verhältnis ist, nachdem einige Monate seit der Trennung vergangen sind, immer noch schlecht.
Dann ist die Gefahr groß, dass Ihr Streit auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird. Höchste Priorität sollten nicht die gegenseitigen Animositäten haben, sondern das Wohl der Kleinen. Streiten Sie sich nicht vor den Kindern, und machen Sie Ihren / Ihre Ex nicht schlecht. Kinder haben unter der Trennung meist sehr zu leiden und haben ein Anrecht auf beide Elternteile, auch wenn der andere Elternteil sich in Ihren Augen in letzter Zeit nicht gut verhalten hat. Vielleicht haben Sie gemeinsame Vertrauenspersonen, die Sie um solche Hinweise bitten können oder zumindest darum, Ihren / Ihre Ex zu einem gemeinsamen Besuch einer Beratungsstelle zu bewegen. Gute Beratungsmöglichkeiten, um den seelischen Schaden bei den Kindern möglichst nicht zu groß werden zu lassen, gibt es viele, zum Beispiel beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter, bei der Caritas, der bke-Elternberatung, der DAJEB, bei pro familia und auf manchen Seiten des Familienministeriums (es sind durchweg Fachkräfte, die Sie beraten, Ihnen manchmal auch Dinge sagen, die Sie lieber nicht hören wollen). So können Sie vielleicht Streitpunkte ausräumen, die die Kinder betreffen.
Als Alleinerziehende / Alleinerziehender sind Sie stark belastet: Oftmals gibt es Einschränkungen bei Finanzen und Wohnraum, Diskussionen mit den Kindern über geringes Taschengeld / die Frage, warum sich andere mehr leisten können, Mehrbelastung durch Arbeit und Erziehung, Stress mit dem / der Ex. Die Zeit reicht nicht, um alles zu bewältigen. Oft beginnt der Streit bei einem Detail, die Gegenseite setzt etwas dagegen, und der Streit schaukelt sich hoch. Die Auseinandersetzung geht also häufig nicht nur von einer Seite aus, auch wenn sich beide Seiten im Recht fühlen.
Was also tun in dieser angespannten Situation? Sie sollten sehen, dass Sie Ihre psychischen und körperlichen Kräfte stärke, und dafür möglichst viel Hilfe in Anspruch nehmen. Das können die Nutzung von Angeboten des Jugendamts oder von Ehrenamtlichen sein, der Eintritt in eine Selbsthilfegruppe, in der Sie Ihren Frust / Ihre Verzweiflung loswerden, aber vor allem sich mit anderen austauschen können, Tipps erhalten, aber sich nicht aufhetzen lassen (mit vielen Selbsthilfegruppen können Sie mittlerweile online kommunizieren). Vielleicht können Sie auch eine Psychotherapie in Anspruch nehmen. Wenn Sie bei bestimmten Fragen unsicher sind, können Sie die Beratungsangebote großer Organisationen annehmen, z. B. der AWO, der Caritas, des VAMV oder der bke. Gegebenenfalls kommt auch eine Schuldnerberatungsstelle in Frage. Sie sollten auch öfter eine Stunde Gutes für sich selbst tun, z. B. Kino, Sport oder malen – bei Ihrem übervollen Zeitplan eine aberwitzige Idee? Nein, wenn Sie etwas entspannter werden, schaffen Sie mehr, und Ihre Kinder können in der Zwischenzeit von Ehrenamtlichen, Nachbarn oder befreundeten Familien behütet werden.
Zu den eigentlichen Problemen: Ein wesentlicher Punkt ist das Sorgerecht. Liegt es ganz bei Ihnen, so ist Ihre Position in Erziehungs-, Gesundheits-, Schul- und anderen Fragen sehr stark, Sie können praktisch allein bestimmen. Übertreiben sollten Sie es nicht, vielleicht manchmal nach kleinen Kompromissen suchen. Sonst wird die Atmosphäre weiter vergiftet, es kommt zu Stress verursachenden Nadelstichen, vielleicht zum Anrufen des Familiengerichts mit für Sie unangenehmen Entscheidungen. Möglich wären auch Anzeigen beim Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung, auch wenn diese unbegründet sind und im Sande verlaufen.
Komplizierter ist es, wenn das Sorgerecht zwischen Ihnen und dem anderen Elternpart geteilt ist und Sie nach Kompromissen suchen müssen. Vielleicht kommen Sie und die Gegenseite zu der Überzeugung, dass Sie Ihre Zwistigkeiten zivilisiert beilegen sollten, ohne dass sich jemand übervorteilt fühlt. Falls keiner von Ihnen auf diese Idee kommt, gibt es vielleicht eine gemeinsame Vertrauensperson, die Sie dazu veranlasst. Vielleicht schaffen Sie die Regelung Ihrer Streitigkeiten selbst, auch unter Zuhilfenahme von Beratungsstellen wie der bke. Das gegenseitige Misstrauen kann aber so groß sein, dass Sie eine neutrale Schlichtungsstelle bevorzugen. Diese gibt es in Form der sogenannten Meditation, die neutral und geduldig versucht, eine einvernehmliche Lösung der Streitpunkte zwischen beiden Parteien herbeizuführen. Ein Beispiel für Organisationen, die eine Mediation anbieten, ist pro familia. Ist der Einigungsversuch erfolglos, bleibt im Prinzip nur das Familiengericht – besser ist allerdings immer eine einvernehmliche Regelung.
Es kann sein, dass der andere Elternteil den festgesetzten Kindesunterhalt nicht regelmäßig zahlen kann oder will. Dann zahlt das Jugendamt auf Antrag ohne Probleme einen Unterhaltsvorschuss. Der Höchstbetrag des Unterhaltsvorschusses ist nach Altersgruppen der Kinder gestaffelt und unabhängig von Ihrem Haushaltseinkommen. Ist der vom anderen Elternteil zu zahlende Kindesunterhalt höher als der Vorschuss, bleibt wieder nur der Gang zum Familiengericht.
Hässlich wird es, wenn der andere Elternteil aus Frust oder Unachtsamkeit Dinge macht, die Sie als bösartig oder Schikane empfinden. Das können z. B. sein: Das Vergessen von Ereignissen, die für die Kinder wichtig sind, wie Geburtstage oder Schulaufführungen, das Überschütten der Kinder mit Geschenken, um sich einzuschmeicheln oder Sie zu demütigen, den Kindern alles zu erlauben, sodass sie nach einem Wochenende völlig überdreht zurückkehren, das Nichteinhalten von Besuchsterminen, keine oder verspätete Zahlung von Kindesunterhalt (aber das ist zum Teil durch einen Vorschuss des Jugendamtes zu kompensieren). Abgesehen vom letztgenannten Punkt und Terminvereinbarung ist dies nur schwer juristisch fassbar und zudem schwer nachzuweisen. Im Prinzip sind Sie weitgehend machtlos. Selbsthilfegruppen, in denen ähnliches erlebt wurde, können Sie eventuell auffangen. Teils können Sie die Dinge durch die Aktivierung Ihres sozialen Umfelds abmildern, z. B. dass die Kinder bei für sie wichtigen Ereignissen mehr vertraute Gesichter sehen oder dass sie zu schönen Ereignissen wie Zoobesuchen mitgenommen werden. Aber der andere Elternteil kann nicht vollständig ersetzt werden. Sie oder eine gemeinsame Vertrauensperson sollten den anderen Elternteil energisch darauf hinweisen, dass das primäre Ziel das Wohl der Kinder sei und nicht, sich gegenseitig zu schaden. Eventuell können Sie auch Ihren / Ihre Ex dazu bewegen, gemeinsam eine Beratungsstelle oder Mediation zu nutzen und so die Differenzen beizulegen.
Unterstützung durch die Jugendämter
Die Jugendämter sind wichtige Ansprechpartner für Alleinerziehende, unter anderem, wenn es um Fragen des Umgangs- und Sorgerechtes, die Vaterschaftsfeststellung, die Festsetzung des Unterhaltsanspruches oder die Zahlung des Unterhaltsvorschusses geht.
Neben Beratung und Information gehört es zu den Aufgaben der Berater:innen, eine einvernehmliche Konfliktlösung bei Auseinandersetzungen der Kindseltern zu erreichen. Wenn die Vaterschaft festgestellt werden muss, und insbesondere, wenn der Vater sich sträubt, (genügend) Unterhalt zu zahlen, kann es eine wichtige Entlastung sein, die sogenannte „Beistandschaft“ durch das Jugendamt zu beantragen. Dann übernimmt das Amt die rechtliche Vertretung des Kindes und setzt seine Ansprüche durch – wenn nötig, auch vor Gericht. Die Beistandschaft kann auch die Regelmäßigkeit der Zahlungen überwachen und Rückstände einfordern. Wichtig: Durch die Beistandschaft wird das Sorgerecht in keiner Weise eingeschränkt.
Das jeweils zuständige Jugendamt können Sie u. a. auf der Homepage Ihrer Stadt oder Kommune finden oder bei Ihrem lokalen Bürgertelefon erfragen. Oder Sie nutzen die Suchmaschine des Familienportals.
Manchmal ist es nicht so einfach, die zuständigen Jugendamtsmitarbeiter:innen telefonisch zu erreichen. Manche Jugendämter haben einen sogenannten „Tagesdienst“, der die tägliche Erreichbarkeit gewährleisten soll – die Nummer findet sich in der Regel auf der jeweiligen Homepage.
Konflikte mit dem Jugendamt
Auch wenn die Mehrheit der Mitarbeiter:innen der Jugendämter sicherlich bemüht ist, im Wohle des Kindes und auch im Einvernehmen mit den Eltern zu arbeiten, kommt es manchmal zu Unstimmigkeiten – bis hin zu Konflikten, bei denen die Eltern (oder auch die Kinder) sich nicht mehr vertreten und ungerecht behandelt fühlen.
Wenn Sie sich unverstanden oder nicht ernstgenommen fühlen, können Sie versuchen, einen Wechsel der zuständigen Mitarbeiter:in anzufragen – schließlich ist auch das Jugendamt an einer funktionierenden Zusammenarbeit mit den Familien interessiert. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht. Es besteht außerdem die Möglichkeit, in schwerwiegenden Fällen eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen – dies führt allerdings eher selten zu einem kurzfristigen Ergebnis.
Eine weitere, seit 2021 auch gesetzlich geregelte Möglichkeit ist es, eine sogenannte Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich um unabhängige Organisationen, die Beratung und Vermittlung bei Konflikten mit öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe – also auch bei Konflikten mit dem Jugendamt – anbieten. An diese können sich sowohl Kinder und Jugendliche als auch ihre Familien wenden. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.
Große Geldknappheit
Oft fehlt bei Geldknappheit der Überblick, woran es denn wohl liegen kann. Dafür, dass das Geld nicht mehr reicht, kann es viele Gründe geben. Auf der Ausgabenseite sind es unter anderem die allgemeine Inflation, Mieterhöhungen, Zinserhöhungen bei Krediten, teure Hobbys und unvorhergesehene Ausgaben. Es kann auch sein, dass Sie nur die laufenden Ausgaben im Auge haben und nicht berücksichtigen, dass manche Geräte oder auch das Auto alle paar Jahre ersetzt werden müssen. Dazu kommt, dass vermehrt nicht mehr bar bezahlt wird, sondern mit Karte oder Handy. Der Überblick geht dadurch schneller verloren.
Auf der Einnahmenseite kann es sein, dass Sie arbeitslos oder krank geworden oder in Rente gegangen sind. Dadurch ist weniger Geld in der Tasche. Es kann auch sein, dass Ihre Geldanlagen unvermutet weniger wert sind oder die Rentenerhöhungen oder Gehälter nicht mit der allgemeinen Inflation Schritt halten.
Was also tun? Zunächst müssen Sie und Ihre Familienmitglieder die Ausgaben und Einnahmen vollständig und ungeschönt aufschreiben und dabei nichts, aber auch überhaupt nichts vergessen. Denken Sie dabei auch an die Ausgaben, die nur alle paar Jahre oder nicht jeden Monat anfallen. Legen Sie diese auf das Jahr oder, besser noch, auf den Monat um. Dann überlegen Sie, welche Einsparungen Sie vornehmen können oder wie Sie die Einnahmen z. B. mit zusätzlicher Arbeit steigern können – das hängt von Ihrer jeweiligen Situation ab (haben Sie schon daran gedacht, dass Sie mit Weiterbildungen mittelfristig Ihr Gehalt steigern könnten?). Vielleicht sind auch staatliche Unterstützungsleistungen möglich, die Sie bisher nicht in Anspruch genommen haben.
Das Wichtigste ist, dass Sie sich bei diesen Überlegungen und Berechnungen nichts schönreden oder vorlügen. Das würde nicht helfen, sondern schaden.
Auch wenn Sie noch nicht tief in den Schulden stecken, sich aber über die Maßnahmen im Unklaren sind, gehen Sie ruhig zu einer seriösen Schuldnerberatungsstelle – dort sitzen Profis mit guten Ideen, die Ihnen sicher weiterhelfen können (aber vergessen Sie Ihre vollständigen Unterlagen nicht). Allerdings sind nicht alle Schuldnerberatungsstellen seriös. Einen guten Kriterienkatalog für die richtige Wahl finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentralen.
Überschuldung, Schuldenberatung und Privatinsolvenz
Es kann sein, dass einem die Schulden über den Kopf wachsen. Dafür kann es viele Gründe geben: Einige davon sind (aber längst nicht alle) Arbeitslosigkeit, lang andauernde Krankheit, Trennung, unerwartet eingeforderte Bürgschaften, ein insgesamt überzogener Lebenswandel, Spielsucht oder Kaufsucht.
Was also tun? Zunächst müssen Sie und Ihre Familienmitglieder eine vollständige und ungeschönte Liste der Schulden, Vermögenswerte, Ausgaben und Einnahmen erstellen und dabei nichts, aber auch überhaupt nichts vergessen. Denken Sie auch an die Ausgaben, die nur alle paar Jahre oder nicht jeden Monat anfallen.
Dann überlegen Sie, welche Einsparungen Sie vornehmen oder wie Sie die Einnahmen steigern können. Das Wichtigste ist, dass Sie sich bei diesen Überlegungen und Berechnungen nichts schönreden oder vorlügen. Es mag sein, dass Sie zu dem Schluss kommen, dass Sie auch ohne weitere Beratung aus den Schulden herauskommen. Wahrscheinlich ist es eine bessere Idee, sich an eine Schuldnerberatung zu wenden. Das muss Ihnen nicht peinlich sein, die Menschen dort verstehen Ihre Situation. Allerdings sind nicht alle Schuldnerberatungsstellen seriös. Einen guten Kriterienkatalog für die richtige Wahl finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentralen. Zu einer Liste mit anerkannten Beratungsstellen kommen Sie über die Webseite der gemeinnützigen ADN Schuldner- und Insolvenzberatung. Als Faustregel für die Wahl kann gelten: Nehmen Sie gemeinnützige, kommunale oder den großen Wohlfahrtsorganisationen angegliederte Beratungsstellen. .
In den seriösen Schuldnerberatungsstellen sitzen Profis mit guten Ideen, die vielleicht auch schmerzliche Lücken in Ihren Aufstellungen finden (vergessen Sie bitte Ihre vollständigen Unterlagen samt Kontoauszügen nicht). Die Vorschläge der Beraterinnen und Berater mögen für Sie bitter sein, aber sie werden Ihnen weiterhelfen.
Wenn Sie Klarheit über Ihre Lage haben, sollten Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigern auf einen Forderungsverzicht zu einigen. Das kann gelingen, oft bleibt aber nur der Weg in die Privatinsolvenz (umgangssprachlich für Verbraucherinsolvenz). Die gesetzlichen Grundlagen für die Verbraucherinsolvenz finden Sie in der Insolvenzverordnung. Diese ist aus einem Grund für Laien schwer zu lesen: Es gibt zwar einen speziellen Teil für die Verbraucherinsolvenz (Teil 10 mit § 304 und den darauffolgenden Paragraphen). Diese Paragraphen beschäftigen sich aber nur mit Sachverhalten, die speziell und ausschließlich für die Verbraucherinsolvenz gelten. Andere Bestimmungen, die für Insolvenzverfahren generell gelten, aber eben auch für die Verbraucherinsolvenz, finden Sie überall in der Verordnung, z. B. die Arbeitspflicht des Schuldners in § 295 oder Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners in § 97. Da Sie in Beratungsstellen ohnehin auf Ihren speziellen Fall zugeschnittene Auskünfte erhalten werden, soll hier nur das eigentlich einfache Prinzip der Verbraucherinsolvenz dargestellt werden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und juristische Richtigkeit und Feinheiten:
Das Prinzip der Privatinsolvenz: Ziel ist es, dass Sie nach einigen Jahren schuldenfrei sind. Zum Ablauf: Sie stellen beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Damit ist das Verfahren noch nicht eröffnet. Ihnen wird eine Insolvenzverwaltung an die Seite gestellt. Sie machen den oben beschriebenen Versuch, sich mit den Gläubigern zu einigen. Wenn das scheitert, wird Ihr vorhandenes Vermögen unter die Gläubiger verteilt. Sie sind verpflichtet, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu arbeiten bzw. zumutbare Arbeit anzunehmen. Was Sie dabei verdienen, wird bis auf das Existenzminimum gepfändet und unter die Gläubiger verteilt. Das machen Sie einige Jahre (wenn Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens heute stellen, sind es nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meist 3 Jahre, früher waren es deutlich mehr). Dann sind Sie schuldenfrei, wenn Sie nicht gegen Pflichten verstoßen, die jedem verständigen Menschen einleuchten (z. B. dass Sie das Insolvenzgericht nicht belügen dürfen, in der Regel zumutbare Arbeit annehmen müssen – etwas anderes wäre für die Gläubiger nicht zumutbar). Eine schwere Zeit, aber angesichts der Höhe der Schulden durchaus zu ertragen.
Dies ist – wie erwähnt – nur eine Skizze zum Thema Privatinsolvenz. In der Insolvenzverordnung finden sich dazu noch zahlreiche Modifikationen und Ausnahmen. Es ist zum Beispiel so, dass Rentnerinnen und Rentner nicht verpflichtet sind zu arbeiten, wenn sie das gesetzlich vorgesehene Regel-Renteneintrittsalter erreicht haben.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt auf Basis der Paragraphen 41 – 46 des 4. Kapitels des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Einige Paragraphen aus anderen Kapiteln sind ebenfalls maßgebend. Sie haben also einen gesetzlichen Anspruch auf die Grundsicherung – davon sollten Sie gegebenenfalls auch Gebrauch machen.
Das SGB XII ist überschrieben mit dem Titel Sozialhilfe und hat neben dem Kapitel über Grundsicherung noch andere, z. B. die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Gesundheit oder Hilfe zur Pflege.
Die Grundsätze der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind relativ klar definiert, sie werden hier etwas vereinfacht und verkürzt dargestellt: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten….“ (§ 1 SGB XII). Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt: Leistungsberechtigt sind Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, wenn sie die die Regelaltersgrenze für die Rente erreicht haben (die Regelaltersgrenze liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren, für jedes früher geborenes Lebensjahr sinkt sie in den kommenden Jahren um ein bis zwei Jahre). Leistungsberechtigt sind auch Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage (die letzten beiden Sätze in Anlehnung an § 41 SGB XII).
Die Leistungen sollen im Prinzip für das Existenzminimum ausreichen. Grundsicherung soll den Menschen nur gewährt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind: „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält ….“ (§ 2 SGB XII). Wer z. B. Bürgergeld oder Wohngeld erhält oder erhalten könnte, sollte keine Grundsicherung beantragen. Ähnliches gilt für Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben (meist ein Haushalt), die über hinreichend Geld verfügt (eine Ausnahme bilden voll erwerbsgeminderte Menschen, die zusammen mit ihren Eltern leben und weniger als 25 Jahre alt sind. Dann dürfen die Eltern ein Bruttojahreseinkommen von maximal 100.000€ haben). Die Grundsicherung ist also ein Auffangnetz.
Welche Leistungen kann es bei der Grundsicherung geben? Es gibt einerseits den Regelbedarf, aus dem die Regelsätze in Euro abgeleitet werde. Der Regelbedarf umfasst die für das tägliche Leben notwendigen Dinge, z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse sowie Bildung und Teilhabe. Weitere Aufgliederungen erhalten Sie u.a. auf der Webseite des beta-Instituts. Der Regelbedarf wird aus statistischen Verbraucherdaten in einem komplizierten mathematischen Verfahren ermittelt, nicht ohne dass es kritische Stimmen gibt. Dieser Regelbedarf wird durch einen Pauschalbetrag abgedeckt, der 6 Stufen hat, die Regelbedarfsstufen (RBS), 3 für Erwachsene, 3 für Kinder: RBS 1- Alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft leben; RBS 2 – Erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform leben; RBS 3 – Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern (sofern die leistungsberechtigt sind), Erwachsene in einer stationären Einrichtung; RBS 4 – Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren; RBS 5 – Kinder von 6 bis unter 14Jahren; RBS 6 – Kinder unter 6 Jahren. Der derzeitige Regelsatz, der den Bedarf abdecken soll, liegt bei etwa 500€ in der RBS 1 , für ein kleines Kind – RBS 6 – bei knapp 320€. Ein Problem besteht darin, dass bei diesen knapp bemessenen Bedarfssätzen vorausgesetzt wird, dass Vorsorge für Anschaffungen getroffen wird, die nur alle paar Jahre anfallen, z. B. für einen Kühlschrank.
Es kann zusätzlich zum Regelbedarf individueller Mehrbedarf bestehen, z. B. für krankheitsbedingten oder behindertenbedingten Mehrbedarf oder in bestimmten Schwangerschaftsphasen. Eingliederungshilfen für Behinderte sind ebenfalls möglich Mehr dazu finden Sie u.a. auf der Webseite des Sozialministeriums. Oder fragen Sie einfach beim Sozialamt nach – das ist Ihr gutes Recht.
Die Leistungen für Wohnung und Heizung sind nicht bundeseinheitlich geregelt, da sich diese je nach Einzelfall und von Ort zu Ort unterscheiden. Es gilt, dass in den ersten 12 Monaten in der Regel die aktuellen Kosten für Wohnungsmiete und Heizung übernommen werden. Nach dieser Zeit müssen die Betroffenen in eine angemessene, meist kleinere Wohnung umziehen – wenn eine solche denn verfügbar und deutlich billiger als die alte ist.
Von dem Gesamtbedarf (also Regelbedarf plus Mehrbedarf plus Aufwendungen für Wohnung und Heizung) wird dann das Einkommen (z. B. Rente) und Vermögen abgezogen, wenn überhaupt vorhanden.
Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialhilfe
Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt auf Basis der Paragraphen 27 – 40 des 3. Kapitels des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Einige Paragraphen aus anderen Kapiteln sind ebenfalls maßgebend. Sie haben also gegebenenfalls einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das SGB XII ist überschrieben mit dem Titel Sozialhilfe und hat neben diesem Kapitel noch andere wie z. B. Grundsicherung und Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Gesundheit.
Die Grundsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt sind relativ klar definiert, sie werden hier etwas vereinfacht und verkürzt dargestellt: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf habe n auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten….“ (§ 1 SGB XII) oder etwas präziser: „Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können ….“ (§ 27 SGB XII). Die Leistungen sollen im Prinzip für das Existenzminimum ausreichen. Hilfe zum Lebensunterhalt sollen den Menschen nur gewährt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind: „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält ….“ (§ 2 SGB XII). Wer z. B. Grundsicherung erhält oder erhalten könnte, kann keine Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Gleiches gilt für das Bürgergeld. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist also ein Auffangnetz.
Personen, die erwerbstätig sind und ein hinreichendes Einkommen haben oder arbeitslos sind, Rente, Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen oder über Vermögen verfügen, können keine Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Ähnliches gilt für Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben (meist ein Haushalt), die über hinreichend Geld verfügt.
Welche Leistungen kann es bei der Hilfe zum Lebensunterhalt geben? Es gibt einerseits den Regelbedarf, aus dem die Regelsätze in Euro abgeleitet werde. Der Regelbedarf umfasst die für das tägliche Leben notwendigen Dinge, z.B. Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse sowie Bildung und Teilhabe. Weitere Aufgliederungen erhalten Sie auf der Webseite des beta-Instituts. Der Regelbedarf wird aus statistischen Verbraucherdaten in einem komplizierten mathematischen Verfahren ermittelt, nicht ohne dass es kritische Stimmen gibt. Dieser Regelbedarf wird durch einen Pauschalbetrag abgedeckt, der 6 Stufen hat, die Regelbedarfsstufen (RBS), 3 für Erwachsene, 3 für Kinder: RBS 1- Alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft leben; RBS 2 – Erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform leben; RBS 3 – Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern (sofern die leistungsberechtigt sind), Erwachsene in einer stationären Einrichtung; RBS 4 – Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren; RBS 5 – Kinder von 6 bis unter 14Jahren; RBS 6 – Kinder bis unter 6 Jahren. Der derzeitige Regelsatz, der den Bedarf abdecken soll, liegt bei etwa 500€ in der RBS 1 , für ein kleines Kind – RBS 6 – bei knapp 320€. Ein Problem besteht darin, dass bei diesen Bedarfssätzen vorausgesetzt wird, dass Vorsorge für Anschaffungen getroffen wird, die nur alle paar Jahre anfallen, zum Beispiel für einen Kühlschrank.
Es kann zusätzlich zum Regelbedarf individueller Mehrbedarf bestehen, z. B. für krankheitsbedingten oder behindertenbedingten Mehrbedarf oder in bestimmten Schwangerschaftsphasen. Mehr dazu finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums. Oder fragen Sie einfach beim Sozialamt nach.
Die Leistungen für Wohnung und Heizung sind nicht bundeseinheitlich geregelt, da sich diese je nach Einzelfall und von Ort zu Ort unterscheiden. Es gilt, dass in den ersten 12 Monaten in der Regel die Kosten für Wohnung und Heizung übernommen werden. Nach dieser Zeit müssen die Betroffenen in eine angemessene, meist kleinere Wohnung umziehen – wenn eine solche denn verfügbar und billiger als die alte ist.
Von dem Gesamtbedarf (also Regelbedarf plus Mehrbedarf plus Aufwendungen für Wohnungsmiete und Heizung) wird das Einkommen und das Vermögen abgezogen, wenn überhaupt vorhanden.
Weitere Stichworte zum Thema
In den Bereichen Trennung und Scheidung, Alleinerziehende Mütter und Finanzielle Fragen und Probleme finden Sie neben den hier beschriebenen noch folgende Stichworte:
- Scheidung
- Finanzielle Engpässe
- Armut
- Bürgergeld
- Hinzuverdienst
- Betreuung in Finanzangelegenheiten
Auch diese Stichworte werden ausführlich beschrieben. Sie finden dazu, wie bei allen Stichworten, kurz kommentierte Links.