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Beratung und Unterstützung im Alter – Finanzielle Probleme
Dieser Überblick soll Ihnen die Bandbreite des Themas „Finanzielle Probleme“ mit Stichwörtern wie Grundsicherung, Bürgergeld, geringe Rente, Scham oder Hinzuverdienst veranschaulichen. Wenn Sie aber gleich zum umfassenden Themenkreis Beratung und Unterstützung im Alter mit seinen vielen Stichworten gehen und dabei zusätzlich gute Links und Link- Beschreibungen mit Hilfe-Tipps und -Angeboten finden wollen, klicken Sie bitte hier
Finanzielle Probleme: Altersarmut
ltersarmut – ein hässliches Wort, genau wie Kinderarmut, aber leider erlebter und gelebter Alltag.
Altersarmut: Was ist darunter zu verstehen? Als arm gilt, wer ein Haushaltsnettoeinkommen von unter 60 Prozent des mittleren Einkommens hat. In Deutschland entspricht dies derzeit monatlich gut 1.000 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt und knapp 1.600 Euro für einen Haushalt mit zwei Erwachsenen. Jede/r vierte Arme ist Rentnerin oder Rentner.
Was führt zu Altersarmut? In Deutschland können Unterbrechungen während des Arbeitslebens (z.B. Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen), Tätigkeiten im Niedriglohnsektor und wenig erfolgreiche Selbstständigkeit dazu führen, dass Menschen nicht hinreichend in die gesetzliche oder private Rentenversicherung einzahlen. Sie sind von Altersarmut bedroht, wenn sie nicht über ausreichendes eigenes Vermögen verfügen.
Alleinerziehende Frauen sind besonders von Altersarmut bedroht. Sie können aufgrund der Unterbrechungen bzw. Teilzeitarbeit wegen Kindererziehung deutlich schlechtere Karriere- und Einkommenschancen. Dazu kommt, dass Frauen ohnehin im Schnitt deutlich weniger verdienen als Männer. All das hat gravierende Auswirkungen auf eine spätere Rente.
Einfache, nicht leichte Maßnahmen zur geringfügigen Milderung der Altersmut: Sie sollten über Ihren Schatten springen – niemand gibt die Armut gerne zu, viele denken von Kindheit an: „Bloß nicht zum Amt gehen, ich liege dem Staat nicht auf der Tasche“. Das ist falsch: Wir leben in einem Sozialstaat, Sie haben einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben und die gesetzlichen Sozialleistungen. Sie brauchen sich Ihrer Armut nicht zu schämen, die durch verschiedene nicht abwendbare Umstände entstanden sein kann.
Es gibt zahlreiche Sozialleistungen, auf die Sie Anspruch haben können, sie sind oft nicht leicht zu durchschauen. Ein Blick ins Internet kann Ihnen einen relativ guten Überblick verschaffen, aber mit den Details ist es im Zweifel schwierig. Wenn Sie nicht zum Amt oder einer anderen Beratungsstelle gehen, können Sie sich nicht gut über die Ihnen gegebenenfalls zustehenden Hilfsmöglichkeiten informieren, z. B. über die Grundsicherung, Wohngeld, Pflegegeld oder andere Zuschüsse. Wenn Sie dort hingehen, sollten Sie umfangreiche Unterlagen die Rentenbescheid, Verdienstbescheinigung, Behindertenausweis oder Vermögensauszüge.
Andere, oft nicht-staatliche Organisationen bieten zwar nicht zwingend direkte Hilfen an, aber eine vorzügliche Beratung. Hierzu gehören vor allem die großen Wohlfahrtsverbände, zum Beispiel Caritas, Malteser, AWO. Zu nennen sind ebenfalls die Verbraucherzentralen oder die Tafel. Hinzu kommen häufig lokale Hilfe-Organisationen.
Wenn Sie noch einigermaßen fit sind und trotz aller Widrigkeiten noch genügend Energie haben, können Sie mit einem Minijob etwas hinzuverdienen. Sie müssen zwar gegebenenfalls bei der Rentenversicherung einen Antrag stellen oder sich beim Sozialamt erkundigen, aber das ist in der Regel eine reine Formsache.16:35 05.11.2023
Große Geldknappheit
Oft fehlt bei Geldknappheit der Überblick, woran es denn wohl liegen kann. Dafür, dass das Geld nicht mehr reicht, also große finanzielle Probleme bestehen,
kann es viele Gründe geben. Auf der Ausgabenseite sind es unter anderem die allgemeine Inflation, Mieterhöhungen, Zinserhöhungen bei Krediten, teure Hobbys und unvorhergesehene Ausgaben. Es kann auch sein, dass Sie nur die laufenden Ausgaben im Auge haben und nicht berücksichtigen, dass manche Geräte oder auch das Auto alle paar Jahre ersetzt werden müssen. Dazu kommt, dass vermehrt nicht mehr bar bezahlt wird, sondern mit Karte oder Handy. Der Überblick geht dadurch schneller verloren.
Auf der Einnahmenseite kann es sein, dass Sie arbeitslos oder krank geworden oder in Rente gegangen sind. Dadurch ist weniger Geld in der Tasche. Es kann auch sein, dass Ihre Geldanlagen unvermutet weniger wert sind oder die Rentenerhöhungen oder Gehälter nicht mit der allgemeinen Inflation Schritt halten.
Was also tun? Zunächst müssen Sie und Ihre Familienmitglieder die Ausgaben und Einnahmen vollständig und ungeschönt aufschreiben und dabei nichts, aber auch überhaupt nichts vergessen. Denken Sie dabei auch an die Ausgaben, die nur alle paar Jahre oder nicht jeden Monat anfallen. Legen Sie diese auf das Jahr oder, besser noch, auf den Monat um. Dann überlegen Sie, welche Einsparungen Sie vornehmen können oder wie Sie die Einnahmen z. B. mit zusätzlicher Arbeit steigern können – das hängt von Ihrer jeweiligen Situation ab (haben Sie schon daran gedacht, dass Sie mit Weiterbildungen mittelfristig Ihr Gehalt steigern könnten?). Vielleicht sind auch staatliche Unterstützungsleistungen möglich, die Sie bisher nicht in Anspruch genommen haben.
Das Wichtigste ist, dass Sie sich bei diesen Überlegungen und Berechnungen nichts schönreden oder vorlügen. Das würde nicht helfen, sondern schaden.
Auch wenn Sie noch nicht tief in den Schulden stecken, sich aber über die Maßnahmen im Unklaren sind, gehen Sie ruhig zu einer seriösen Schuldnerberatungsstelle – dort sitzen Profis mit guten Ideen, die Ihnen sicher weiterhelfen können (aber vergessen Sie Ihre vollständigen Unterlagen nicht). Allerdings sind nicht alle Schuldnerberatungsstellen seriös. Einen guten Kriterienkatalog für die richtige Wahl finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentralen.
Finanzielle Probleme durch Trennung, Scheidung oder Tod der Partnerin / des Partners
Wenn Sie sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin getrennt haben oder diese/r gestorben ist, ist dies nicht nur emotional und durch die notwendigen Formalitäten bitter, sondern hat auch gravierende finanzielle Folgen, die meist stark einschränken. Allein oder mit Kindern wirtschaftet es sich meist schwieriger, als wenn ein Partner oder eine Partnerin dazu beiträgt.
Wahrscheinlich entfällt ein Einkommen – Sie sollten sich zunächst einen Überblick verschaffen und auf keinen Fall in dieser emotional aufgewühlten Situation auf irgendwelche Ansprüche verzichten (das ist leichter gesagt als getan, holen Sie sich möglichst Unterstützung).
Eventuell benötigen Sie eine neue Wohnung samt Einrichtung, ein Auto und anderes mehr. Das sollten Sie in Ihre finanziellen Planungen einbeziehen, ebenso wie übernommene Schulden.
Vielleicht waren Sie wegen der Kinder eingeschränkt oder überhaupt nicht berufstätig, haben gegen wenig Geld im Betrieb mitgeholfen und deshalb wenig in die Rentenkasse eingezahlt. Wenn Sie nicht über hinreichendes Vermögen verfügen, wird die finanzielle Lage dramatisch. Haben Sie vorher einen guten Berufsabschluss erworben, so können Sie bei guter Fitness eventuell noch einige Jahre arbeiten und finanziell wieder auf die Beine kommen. Ansonsten müssen Sie sich stark einschränken. Sozialleistungen wie Grundsicherung und Bürgergeld können helfen, die Sie auch in Anspruch nehmen sollten.
Wenn Ihnen Ihre finanzielle Situation nicht vollständig klar ist, sollten Sie eventuell zu einer anerkannten gemeinnützigen Schuldnerberatungsstelle gehen, auch wenn Sie keine Schulden haben – die Menschen dort haben gute Ideen und können Ihnen helfen, Ihre Finanzen für die Zukunft neu zu strukturieren. Im äußersten Notfall sollten Sie Privatinsolvenz anmelden. Dafür müssten Sie sich nicht schämen, es würde Sie in einer absehbaren Zahl von Jahren von Ihren Schulden befreien.
Überschuldung, Schuldnerberatung und Privatinsolvenz
Es kann sein, dass einem die Schulden über den Kopf wachsen, also riesige finanzielle Probleme bestehen. Dafür kann es viele Gründe geben: Einige davon sind (aber längst nicht alle) Arbeitslosigkeit, lang andauernde Krankheit, Trennung, unerwartet eingeforderte Bürgschaften, ein insgesamt überzogener Lebenswandel, Spielsucht oder Kaufsucht.
Was also tun? Zunächst müssen Sie und Ihre Familienmitglieder eine vollständige und ungeschönte Liste der Schulden, Vermögenswerte, Ausgaben und Einnahmen erstellen und dabei nichts, aber auch überhaupt nichts vergessen. Denken Sie auch an die Ausgaben, die nur alle paar Jahre oder nicht jeden Monat anfallen.
Dann überlegen Sie, welche Einsparungen Sie vornehmen oder wie Sie die Einnahmen steigern können. Das Wichtigste ist, dass Sie sich bei diesen Überlegungen und Berechnungen nichts schönreden oder vorlügen. Es mag sein, dass Sie zu dem Schluss kommen, dass Sie auch ohne weitere Beratung aus den Schulden herauskommen. Wahrscheinlich ist es eine bessere Idee, sich an eine Schuldnerberatung zu wenden. Das muss Ihnen nicht peinlich sein, die Menschen dort verstehen Ihre Situation. Allerdings sind nicht alle Schuldnerberatungsstellen seriös. Einen guten Kriterienkatalog für die richtige Wahl finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentralen. Zu einer Liste mit anerkannten Beratungsstellen kommen Sie über die Webseite der gemeinnützigen ADN Schuldner- und Insolvenzberatung. Als Faustregel für die Wahl kann gelten: Nehmen Sie gemeinnützige, kommunale oder den großen Wohlfahrtsorganisationen angegliederte Beratungsstellen. .
In den seriösen Schuldnerberatungsstellen sitzen Profis mit guten Ideen, die vielleicht auch schmerzliche Lücken in Ihren Aufstellungen finden (vergessen Sie bitte Ihre vollständigen Unterlagen samt Kontoauszügen nicht). Die Vorschläge der Beraterinnen und Berater mögen für Sie bitter sein, aber sie werden Ihnen weiterhelfen.
Wenn Sie Klarheit über Ihre Lage haben, sollten Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigern auf einen Forderungsverzicht zu einigen. Das kann gelingen, oft bleibt aber nur der Weg in die Privatinsolvenz (umgangssprachlich für Verbraucherinsolvenz). Die gesetzlichen Grundlagen für die Verbraucherinsolvenz finden Sie in der Insolvenzverordnung. Diese ist aus einem Grund für Laien schwer zu lesen: Es gibt zwar einen speziellen Teil für die Verbraucherinsolvenz (Teil 10 mit § 304 und den darauffolgenden Paragraphen). Diese Paragraphen beschäftigen sich aber nur mit Sachverhalten, die speziell und ausschließlich für die Verbraucherinsolvenz gelten. Andere Bestimmungen, die für Insolvenzverfahren generell gelten, aber eben auch für die Verbraucherinsolvenz, finden Sie überall in der Verordnung, z. B. die Arbeitspflicht des Schuldners in § 295 oder Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners in § 97. Da Sie in Beratungsstellen ohnehin auf Ihren speziellen Fall zugeschnittene Auskünfte erhalten werden, soll hier nur das eigentlich einfache Prinzip der Verbraucherinsolvenz dargestellt werden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und juristische Richtigkeit und Feinheiten:
Das Prinzip der Privatinsolvenz: Ziel ist es, dass Sie nach einigen Jahren schuldenfrei sind. Zum Ablauf: Sie stellen beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Damit ist das Verfahren noch nicht eröffnet. Ihnen wird eine Insolvenzverwaltung an die Seite gestellt. Sie machen den oben beschriebenen Versuch, sich mit den Gläubigern zu einigen. Wenn das scheitert, wird Ihr vorhandenes Vermögen unter die Gläubiger verteilt. Sie sind verpflichtet, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu arbeiten bzw. zumutbare Arbeit anzunehmen. Was Sie dabei verdienen, wird bis auf das Existenzminimum gepfändet und unter die Gläubiger verteilt. Das machen Sie einige Jahre (wenn Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens heute stellen, sind es nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meist 3 Jahre, früher waren es deutlich mehr). Dann sind Sie schuldenfrei, wenn Sie nicht gegen Pflichten verstoßen, die jedem verständigen Menschen einleuchten (z. B. dass Sie das Insolvenzgericht nicht belügen dürfen, in der Regel zumutbare Arbeit annehmen müssen – etwas anderes wäre für die Gläubiger nicht zumutbar). Eine schwere Zeit, aber angesichts der Höhe der Schulden durchaus zu ertragen.
Dies ist – wie erwähnt – nur eine Skizze zum Thema Privatinsolvenz. In der Insolvenzverordnung finden sich dazu noch zahlreiche Modifikationen und Ausnahmen. Es ist zum Beispiel so, dass Rentnerinnen und Rentner nicht verpflichtet sind zu arbeiten, wenn sie das gesetzlich vorgesehene Regel-Renteneintrittsalter erreicht haben.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt auf Basis der Paragraphen 41 – 46 des 4. Kapitels des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Einige Paragraphen aus anderen Kapiteln sind ebenfalls maßgebend. Sie haben also einen gesetzlichen Anspruch auf die Grundsicherung – davon sollten Sie gegebenenfalls auch Gebrauch machen und so vermeiden, dass Ihnen finanzielle Probleme über den Kopf wachsen.
Das SGB XII ist überschrieben mit dem Titel Sozialhilfe und hat neben dem Kapitel über Grundsicherung noch andere, z. B. die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Gesundheit oder Hilfe zur Pflege.
Die Grundsätze der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind relativ klar definiert, sie werden hier etwas vereinfacht und verkürzt dargestellt: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten….“ (§ 1 SGB XII). Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt: Leistungsberechtigt sind Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, wenn sie die Regelaltersgrenze für die Rente erreicht haben (die Regelaltersgrenze liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren, für jedes früher geborenes Lebensjahr sinkt sie in den kommenden Jahren um ein bis zwei Jahre). Leistungsberechtigt sind auch Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage (die letzten beiden Sätze in Anlehnung an § 41 SGB XII).
Die Leistungen sollen im Prinzip für das Existenzminimum ausreichen. Grundsicherung soll den Menschen nur gewährt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind: „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält ….“ (§ 2 SGB XII). Wer z. B. Bürgergeld oder Wohngeld erhält oder erhalten könnte, sollte keine Grundsicherung beantragen. Ähnliches gilt für Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben (meist ein Haushalt), die über hinreichend Geld verfügt (eine Ausnahme bilden voll erwerbsgeminderte Menschen, die zusammen mit ihren Eltern leben und weniger als 25 Jahre alt sind. Dann dürfen die Eltern ein Bruttojahreseinkommen von maximal 100.000€ haben). Die Grundsicherung ist also ein Auffangnetz.
Welche Leistungen kann es bei der Grundsicherung geben? Es gibt einerseits den Regelbedarf, aus dem die Regelsätze in Euro abgeleitet werde. Der Regelbedarf umfasst die für das tägliche Leben notwendigen Dinge, z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse sowie Bildung und Teilhabe. Weitere Aufgliederungen erhalten Sie u.a. auf der Webseite des beta-Instituts. Der Regelbedarf wird aus statistischen Verbraucherdaten in einem komplizierten mathematischen Verfahren ermittelt, nicht ohne dass es kritische Stimmen gibt. Dieser Regelbedarf wird durch einen Pauschalbetrag abgedeckt, der 6 Stufen hat, die Regelbedarfsstufen (RBS), 3 für Erwachsene, 3 für Kinder: RBS 1- Alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft leben; RBS 2 – Erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform leben; RBS 3 – Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern (sofern die leistungsberechtigt sind), Erwachsene in einer stationären Einrichtung; RBS 4 – Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren; RBS 5 – Kinder von 6 bis unter 14Jahren; RBS 6 – Kinder unter 6 Jahren. Der derzeitige Regelsatz, der den Bedarf abdecken soll, liegt bei etwa 500€ in der RBS 1 , für ein kleines Kind – RBS 6 – bei knapp 320€. Ein Problem besteht darin, dass bei diesen knapp bemessenen Bedarfssätzen vorausgesetzt wird, dass Vorsorge für Anschaffungen getroffen wird, die nur alle paar Jahre anfallen, z. B. für einen Kühlschrank.
Es kann zusätzlich zum Regelbedarf individueller Mehrbedarf bestehen, z. B. für krankheitsbedingten oder behindertenbedingten Mehrbedarf oder in bestimmten Schwangerschaftsphasen. Eingliederungshilfen für Behinderte sind ebenfalls möglich Mehr dazu finden Sie u.a. auf der Webseite des Sozialministeriums. Oder fragen Sie einfach beim Sozialamt nach – das ist Ihr gutes Recht.
Die Leistungen für Wohnung und Heizung sind nicht bundeseinheitlich geregelt, da sich diese je nach Einzelfall und von Ort zu Ort unterscheiden. Es gilt, dass in den ersten 12 Monaten in der Regel die aktuellen Kosten für Wohnungsmiete und Heizung übernommen werden. Nach dieser Zeit müssen die Betroffenen in eine angemessene, meist kleinere Wohnung umziehen – wenn eine solche denn verfügbar und deutlich billiger als die alte ist.
Von dem Gesamtbedarf (also Regelbedarf plus Mehrbedarf plus Aufwendungen für Wohnung und Heizung) wird dann das Einkommen (z. B. Rente) und Vermögen abgezogen, wenn überhaupt vorhanden.
Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialhilfe
Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt auf Basis der Paragraphen 27 – 40 des 3. Kapitels des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Einige Paragraphen aus anderen Kapiteln sind ebenfalls maßgebend. Sie haben also gegebenenfalls einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das SGB XII ist überschrieben mit dem Titel Sozialhilfe und hat neben diesem Kapitel noch andere wie z. B. Grundsicherung und Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Gesundheit.
Die Grundsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt sind relativ klar definiert, sie werden hier etwas vereinfacht und verkürzt dargestellt: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten….“ (§ 1 SGB XII) oder etwas präziser: „Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können ….“ (§ 27 SGB XII). Die Leistungen sollen im Prinzip für das Existenzminimum ausreichen. Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Menschen nur gewährt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind: „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält ….“ (§ 2 SGB XII). Wer z. B. Grundsicherung erhält oder erhalten könnte, kann keine Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Gleiches gilt für das Bürgergeld. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist also ein Auffangnetz.
Personen, die erwerbstätig sind und ein hinreichendes Einkommen haben oder arbeitslos sind, Rente, Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen oder über Vermögen verfügen, können keine Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Ähnliches gilt für Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben (meist ein Haushalt), die über hinreichend Geld verfügt.
Welche Leistungen kann es bei der Hilfe zum Lebensunterhalt geben? Es gibt einerseits den Regelbedarf, aus dem die Regelsätze in Euro abgeleitet werde. Der Regelbedarf umfasst die für das tägliche Leben notwendigen Dinge, z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse sowie Bildung und Teilhabe. Weitere Aufgliederungen erhalten Sie auf der Webseite des beta-Instituts. Der Regelbedarf wird aus statistischen Verbraucherdaten in einem komplizierten mathematischen Verfahren ermittelt, nicht ohne dass es kritische Stimmen gibt. Dieser Regelbedarf wird durch einen Pauschalbetrag abgedeckt, der 6 Stufen hat, die Regelbedarfsstufen (RBS), 3 für Erwachsene, 3 für Kinder: RBS 1- Alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft leben; RBS 2 – Erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform leben; RBS 3 – Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern (sofern die leistungsberechtigt sind), Erwachsene in einer stationären Einrichtung; RBS 4 – Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren; RBS 5 – Kinder von 6 bis unter 14Jahren; RBS 6 – Kinder bis unter 6 Jahren. Der derzeitige Regelsatz, der den Bedarf abdecken soll, liegt bei etwa 500€ in der RBS 1 , für ein kleines Kind – RBS 6 – bei knapp 320€. Ein Problem besteht darin, dass bei diesen Bedarfssätzen vorausgesetzt wird, dass Vorsorge für Anschaffungen getroffen wird, die nur alle paar Jahre anfallen, zum Beispiel für einen Kühlschrank.
Es kann zusätzlich zum Regelbedarf individueller Mehrbedarf bestehen, z. B. für krankheitsbedingten oder behindertenbedingten Mehrbedarf oder in bestimmten Schwangerschaftsphasen. Mehr dazu finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums. Oder fragen Sie einfach beim Sozialamt nach.
Die Leistungen für Wohnung und Heizung sind nicht bundeseinheitlich geregelt, da sich diese je nach Einzelfall und von Ort zu Ort unterscheiden. Es gilt, dass in den ersten 12 Monaten in der Regel die Kosten für Wohnung und Heizung übernommen werden. Nach dieser Zeit müssen die Betroffenen in eine angemessene, meist kleinere Wohnung umziehen – wenn eine solche denn verfügbar und billiger als die alte ist.
Von dem Gesamtbedarf (also Regelbedarf plus Mehrbedarf plus Aufwendungen für Wohnungsmiete und Heizung) wird das Einkommen und das Vermögen abgezogen, wenn überhaupt vorhanden.
Hinzuverdienst
enn das Geld knapp ist, finanzielle Probleme drohen, Sie sich fit fühlen und etwas dazuverdienen möchten, ist das im Prinzip eine gute Idee. Es hängt natürlich auch von Ihrer jeweiligen Lebenssituation ab, ob Sie z. B. Kinder betreuen oder Angehörige pflegen. Auf jeden Fall sollten Sie gegebenenfalls mit den Personen sprechen, die es betrifft.
Ist die Entscheidung für einen Zuverdienst gefallen, so kann dies einfach sein oder Probleme mit sich bringen. Zunächst müssen Sie sich entscheiden, ob Sie einen Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Arbeit annehmen wollen. Der Vorteil eines Minijobs ist, dass Sie für den ersten keine Sozialversicherung zahlen (für weitere schon) und so netto mehr zur Verfügung haben. Der Nachteil ist, dass Sie keine Rentenbeiträge zahlen und so später weniger Rente erhalten. Einen guten Überblick über die Vor- und Nachteile von Minijobs erhalten Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass, wenn Sie schon einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben, Sie unbedingt bei der Geschäftsführung fragen müssen, ob Sie den Minijob annehmen dürfen. Es sollte im Prinzip kein Problem sein. Es gibt viele Webseiten für Minijobs, darunter z. B. die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie Grundsicherung, Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt empfangen, müssen Sie einen neuen Job vorab bei der zuständigen Stelle melden (Sozialamt oder Jobcenter). Sie dürfen vom Verdienst nur relativ wenig behalten, der Rest wird auf die staatliche Hilfe angerechnet (Ihnen verbleiben meist knapp 150€). Näheres erfahren Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Für die anderen Sozialhilfeleistungen gilt ähnliches.
Wenn Sie eine Rente ohne zusätzliche Sozialleistungen beziehen, ist der Zuverdienst einfach: Die Grenzen für einen maximal erlaubten Zuverdienst sind mittlerweile gefallen. Wenn Sie verbeamtet waren und jetzt eine Pension beziehen, sollten Sie allerdings vorsichtig sein und Ihre Besoldungsstelle vorab kontaktieren. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber Sie könnten sonst eine negative Überraschung erleben, was den Hinzuverdienst betrifft.
Wenn Sie bisher halbtags sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können Sie vielleicht aufstocken. Wenn das nicht geht, machen Sie einen Minijob – aber dafür brauchen Sie, wie erwähnt, die Erlaubnis der Geschäftsleitung. Das sollte kein Problem sein.
Wenn Sie bisher nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und keine Sozialleistungen beziehen, sind Sie in der Wahl Ihres Hinzuverdienstes völlig frei.
Bürgergeld
Seit Anfang 2023 ersetzt das Bürgergeld das alte Hartz IV und das Sozialgeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (früher Arbeitslosengeld II ). Voraussetzung ist, dass die Menschen erwerbsfähig sind, d. h. mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. Eine Ausnahme bilden Menschen, die zwar erwerbstätig sind, aber Einkommen beziehen oder Vermögen haben, die unter den für das Bürgergeld festgelegten Grenzen liegen – die sogenannten Aufstocker (in der Regel überschneiden sich Bürgergeld und Grundsicherung aber nicht). Das Bürgergeld kann bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente bezogen werden. Die Menschen müssen in der Regel in Deutschland wohnen und für das Jobcenter erreichbar sein.
Ein wesentliches Ziel des Bürgergelds ist, die Menschen dauerhaft in Erwerbstätigkeit zu bringen und den Fachkräftemangel zu verringern. Hierfür ist die Aus- und Weiterbildung in zukunftsfähige Berufe mindestens so wichtig wie Maßnahmen, Menschen kurzfristig in Arbeit zu vermitteln, die nach kurzer Zeit wieder endet. Für die Aus- und Weiterbildung gibt es ein breites Bündel von Programmen, Prämien und Zuschüssen. Es existieren allerdings weiterhin Sanktionen, wenn Sie gegen bestimmte Regeln verstoßen. Diese Sanktionen können zu Kürzungen des Bürgergelds bis zu 30% führen. Da sich hier die Bestimmungen deutlich verändert haben, erkundigen Sie sich am besten beim Jobcenter.
Das Bürgergeld soll dem Menschen ein Minimum an menschenwürdigem Leben ermöglichen und sichern. Die Höhe ist von Fall zu Fall unterschiedlich, sie hängt wesentlich von der Zahl der Menschen in der sogenannten Bedarfsgemeinschaft ab (meist ist das der Haushalt). Eine Rolle spielen aber auch Einkommen und Vermögen, die relevant sind, wenn sie bestimmte Höchstbeträge übersteigen. Der Bürgergeld-Regelsatz für Alleinlebende beträgt momentan gut 500€. Für Erwerbseinkommen neben dem Bürgergeld gibt es bestimmte Freibeträge, die sich je nach Situation unterscheiden. Sie erkundigen sich am besten bei Ihrem Jobcenter. Eine Arbeit aufzunehmen, lohnt sich allerdings immer.
Das erste Jahr, in dem Sie Bürgergeld beziehen, ist das sogenannte Karenzjahr. Allerdings gibt es für die Karenzzeit auch einige Sonderregelungen. Im Prinzip ist es so, dass Sie in den ersten 12 Monaten in Ihrer Wohnung bleiben können und die Miete und die Nebenkosten erstattet werden. Danach werden nur die sogenannten angemessenen Kosten erstattet, die sich von Stadt zu Stadt unterscheiden. Gegebenenfalls müssen Sie umziehen, was in Zeiten der Wohnungsknappheit nicht leicht sein dürfte. In der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen, auf das nicht zugegriffen werden kann und muss, für die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft 40000€, für jede weitere Person 15000€, wenn die Beträge leicht überschritten werden, dürfte dies auch keine Rolle spielen. Danach liegt das Schonvermögen für jede Person bei 15000€.
Betreuung in Geldangelegenheiten
Die Betreuung von Menschen, die aus welchen Gründen auch immer nicht oder nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Dinge des Alltags eigenständig zu erledigen oder zu entscheiden, ist auf unterschiedliche Weisen möglich. Einerseits kann die Betreuung formlos durch Angehörige oder Freunde durchgeführt werden, meist mit einer Vollmacht für den entsprechenden Bereich, der bereits in einer Vorsorgevollmacht festgelegt wurde. Eine solche Betreuung gemäß den Vorgaben einer Vorsorgevollmacht ist in der Regel problemlos und einvernehmlich.
Die gesetzliche Betreuung, die vom Betreuungsgericht entschieden wird, erfolgt auf eigenen Antrag, teilweise auf Antrag von Angehörigen oder von Amts wegen. Sie wird in § 1896 und den folgenden Paragraphen des BGB geregelt. Das eigentliche Betreuungsgesetz wurde vor einigen Jahren überarbeitet und ist seit Anfang 2023 in Kraft. Es hat das Ziel, den betreuten Menschen mehr Eigenständigkeit, Mitverantwortung und Selbstständigkeit zu belassen.
Der große Vorteil einer Vorsorgevollmacht ist, dass der / die Betroffene dort regeln kann, wen er / sie sich gegebenenfalls als Betreuungsperson wünscht und für welche Belange. Diesem Wunsch folgt das Betreuungsgericht nur in Ausnahmefällen nicht.
Die gesetzliche Betreuung ist meist auf Teilbereiche wie Finanzen, Gesundheit, Wohnen oder den Umgang mit Behörden beschränkt. Vor allem Finanzfragen nehmen hier einen breiten Raum ein: Das beginnt mit der einfachen Kontoeröffnung und dem Bezahlen von Rechnungen, setzt sich fort mit der Vermögensanlage und -verwaltung sowie Krediten und geht bis zur Beantragung von Sozialleistungen und Grundsicherung. Über alle Aktivtäten muss die Betreuungsperson Rechenschaft ablegen. Grundsätzlich gilt, dass auch in diesen Fällen der Wunsch des / der Betroffenen erste Priorität genießt und die Aktivität nach Möglichkeit selbst ausgeführt werden sollte, es sei denn, es wird ihm oder ihr damit geschadet. Bei größeren Dingen sollte mit den Betroffenen auf jeden Fall geredet werden. Streitigkeiten mit der Betreuungsperson sind möglichst gütlich zu regeln – gegebenenfalls entscheidet das Betreuungsgericht. Es ist auch für einen eventuellen Austausch der Betreuungsperson zuständig.
Wichtige Anmerkung und Bitte
Wir haben uns bemüht, diesen komplizierten Bereich gut verständlich darzustellen. Dabei können Details verloren gegangen sein, die Sie bei den Links auf der Hauptseite finden, wenn Sie auf das Thema Finanzielle Probleme klicken.
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