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Die Gleichberechtigung/Verbot der Diskriminierung

Artikel 3 des Grundgesetzes ist im Prinzip ein generelles Diskriminierungsverbot. Oder, wie im dritten Absatz des Artikels steht: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Was die Gleichberechtigung von Frauen und Männern betrifft, so wird im Artikel ausdrücklich festgeschrieben, dass der Staat dafür zu sorgen hat, dass bestehende Nachteile für die Frauen beseitigt werden.

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